Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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minister Freiherr v. FeıLıtsch. Von den Abgeordneten ent- 
schieden sich GEIGER und ÖRTERER gegen, alle übrigen für 
die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen und zwar stützten 
sich die beiden ersteren hauptsächlich auf die Autorität SEYDEL’s: 
und auf die von diesem angeführten Gründe. 
Der Abgeordnete GEIGER berief sich hiebei hauptsächlich 
auf die aus Tit. II $ 18 der Verf.-Urk. hergeleitete Schlussfolge- 
rung a minore ad maius, sowie darauf, dass der Regent, wenn er 
die Verfassung ändern dürfte, den & 18, der ihm Schranken auf- 
erlegt, beseitigen könnte. Um seine Argumentation a minore ad 
maius recht deutlich zum Verständniss zu bringen, bediente er 
sich des folgenden Beispieles: 
„Denken Sie, meine Herren, der Eigenthümer eines Hauses 
geht auf Reisen, er bleibt längere Zeit weg, bestellt einen Ver- 
walter seines Hauses, übergiebt ihm die Verwaltung des Hauses 
und ertheilt ihm eine schriftliche Instruction. In dieser In- 
struction verbietet er dem Verwalter des Hauses, dass während 
seiner Abwesenheit die Fagade des Hauses geändert wird, dass 
irgend ein Fenster ausgebrochen wird u.s. w. Dass der Ver- 
walter einen Umbau des Hauses nicht vornehmen dürfe, davon 
steht in der Instruction gar nichts. Wer ist nun unter Ihnen, 
der der Meinung wäre, dass, weil von diesem Punkt nichts in 
der Instruction steht, der Verwalter den Umbau des Hauses 
vornehmen dürfe, und gerade deshalb würde ja das Verbot, 
die Facade zu ändern, einen Stein herauszunehmen und eine 
neue Feensteröffnung zu machen, geradezu gegenstandslos sein; 
denn wer berechtigt ist, den Umbau des Hauses vorzunehmen, 
ist.sohin in der Lage, die Facade zu ändern u. s. w. Das ist 
m. E. klar.“ 
Wenn richtig ist, dass jeder Vergleich hinkt, so gilt dies vor 
allem von diesem Vergleiche. Es hat überhaupt etwas Missliches 
an sich, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verhältnisse mit 
einander zu verquicken.
	        
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