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minister Freiherr v. FeıLıtsch. Von den Abgeordneten ent-
schieden sich GEIGER und ÖRTERER gegen, alle übrigen für
die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen und zwar stützten
sich die beiden ersteren hauptsächlich auf die Autorität SEYDEL’s:
und auf die von diesem angeführten Gründe.
Der Abgeordnete GEIGER berief sich hiebei hauptsächlich
auf die aus Tit. II $ 18 der Verf.-Urk. hergeleitete Schlussfolge-
rung a minore ad maius, sowie darauf, dass der Regent, wenn er
die Verfassung ändern dürfte, den & 18, der ihm Schranken auf-
erlegt, beseitigen könnte. Um seine Argumentation a minore ad
maius recht deutlich zum Verständniss zu bringen, bediente er
sich des folgenden Beispieles:
„Denken Sie, meine Herren, der Eigenthümer eines Hauses
geht auf Reisen, er bleibt längere Zeit weg, bestellt einen Ver-
walter seines Hauses, übergiebt ihm die Verwaltung des Hauses
und ertheilt ihm eine schriftliche Instruction. In dieser In-
struction verbietet er dem Verwalter des Hauses, dass während
seiner Abwesenheit die Fagade des Hauses geändert wird, dass
irgend ein Fenster ausgebrochen wird u.s. w. Dass der Ver-
walter einen Umbau des Hauses nicht vornehmen dürfe, davon
steht in der Instruction gar nichts. Wer ist nun unter Ihnen,
der der Meinung wäre, dass, weil von diesem Punkt nichts in
der Instruction steht, der Verwalter den Umbau des Hauses
vornehmen dürfe, und gerade deshalb würde ja das Verbot,
die Facade zu ändern, einen Stein herauszunehmen und eine
neue Feensteröffnung zu machen, geradezu gegenstandslos sein;
denn wer berechtigt ist, den Umbau des Hauses vorzunehmen,
ist.sohin in der Lage, die Facade zu ändern u. s. w. Das ist
m. E. klar.“
Wenn richtig ist, dass jeder Vergleich hinkt, so gilt dies vor
allem von diesem Vergleiche. Es hat überhaupt etwas Missliches
an sich, öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verhältnisse mit
einander zu verquicken.