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Umhüllung angebracht werden, aber nicht die besondere eigen-
thümliche Erscheinung als Ganzes, in welcher eine Waare regel-
mässig im Verkehr sich als solche einer bestimmten Herkunft
charakterisirt. Das Gesetz unterscheidet also: 1) Der Ein-
tragung fähige Waarenzeichen. 2) Andere zur Unter-
scheidung der Waaren dienende Kennzeichen, die zwar
nicht zu den Waarenzeichen zu rechnen, also nicht eintragungs-
fähig sind, aber doch einen gesetzlichen Schutz geniessen. Beide
Kategorien fasst das Gesetz in seinem Titel als „Waaren-
bezeichnungen“ zusammen. Es sollte damit ausgedrückt wer-
den, dass sich das neue Gesetz nicht, wie das Markenschutzgesetz
von 1874, nur mit den Marken- oder Waarenzeichen im engeren
Sinne, sondern mit allen zur Unterscheidung von Waaren dienen-
den Kennzeichnungen beschäftigt. Man fragt nun, warum nicht
jedes Mittel, welches thatsächlich geeignet ist, zu individualisiren,
als eintragungsfähige Marke behandelt und des Markenschutzes
theilhaftig werden soll? Auch die Eintragung einer charakteri-
stischen Formgebung in die Zeichenrolle wäre an sich nicht un-
möglich.
Das französische Gesetz vom 23. Juni 1857 nimmt in
dieser Beziehung einen anderen Standpunkt ein. Es erklärt in
Art. I: Als Fabrik- oder Handelsmarken werden betrachtet ...
enveloppes und alle anderen Zeichen, die dazu dienen, die Er-
zeugnisse einer Fabrik oder die Handelsobjekte zu unterscheiden
und hierzu erklärt PovıLLET: Traite de marques, No. 39: Das
Wort enveloppe versteht sich im ausgedehntesten Sinne von Allem,
was die Waare einhüllt (contient). Die französische Rechts-
sprechung hat sich ferner dahin entschieden, dass die Form einer
Büchse sehr gut eine Art der durch das Gesetz geschützten
Marken darstellen kann. Allerdings ist auch von den französi-
schen Interpreten nicht übersehen worden, dass die enveloppes
im Grunde genommen keine Marken sind und dass eine Bestim-
mung, welche die enveloppe eines Produktes als zu den Marken