Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 306 — 
regelmässig von der in seine Rechte eingreifenden Anmeldung 
benachrichtigt wird. Ein Aufgebot würde neben dem Bestehen der 
amtlichen Vorprüfung und bei dem einmal angenommenen System 
der Nichtanerkennung nicht eingetragener Zeichen lediglich un- 
nütze Verzögerungen und unnöthige Kosten verursachen. In der 
Kommission (Komm.-B., S. 3) wurde auch bemerkt, dass ein Auf- 
gebot zwecklos sein würde, weil es nach den bisherigen Erfahrungen 
fest steht, dass die im Reichsanzeiger veröffentlichten neuein- 
getragenen Zeichen nur in den seltensten Fällen von den interes- 
sirten Grewerbtreibenden geprüft wurden. 
IV. Entstehung des Zeichenrechts. 
Das Zeichenrecht entsteht nach dem formalen System, 
gleich, ob das Zeichen ein neugewähltes oder ein schon längere 
Zeit in den Verkehr eingeführtes ist, nur durch die Eintragung; 
nach dem materiellen System schon dadurch, dass ein be- 
stimmtes Zeichen im Verkehr als Charakteristikum für die Her- 
kunft der damit versehenen Waaren aus einem bestimmten Ge- 
schäft sich Geltung und Anerkennung verschafft hat. Nach dem 
ersten System wird nur das eingetragene Zeichen geschützt, nach 
dem zweiten jeder im Verkehr anerkannte Besitzstand ohne Rück- 
sicht auf Eintragung. 
Das G. 74 beruht auf dem Prinzip, dass das Recht auf 
alleinigen Gebrauch des Zeichens nur durch die Anmeldung 
erlangt wird ($ 8 G. 1874). KOHLER (S. 264) sucht zwar zu 
beweisen, dass die mala fide, d. h. mit dem Bewusstsein, dass 
ein Anderer ein älteres Besitzrecht auf die Marke hat, eingetragene 
Marke durch den nicht eingetragenen älteren Besitzer wieder 
beseitigt werden könne. Er sagt (8. 59): „Und was die Funda- 
mentalfrage über die konstitutive oder deklarative Natur des Ein- 
trages betrifft, so hat das deutsche Gesetz, richtig verstanden, 
die Schattenseiten nicht, welche man ihm vielfach zum Vorwurf 
gemacht hat... Der Unterschied des deutschen Prinzips von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.