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dem englischen und französischen ist hiermit leicht zu fassen.
Die eingetragene Marke vernichtet das auf dasselbe Zeichen ge-
richtete Individualrecht, sofern der Eintrag loyal, redlich, in guter
Meinung nachgesucht worden ist. Anders verhält es sich, wenn
der Eintrag in bösem Glauben, im Bewusstsein des entgegen-
stehenden Individualrechts begehrt wurde: dann ist die Marke
eine deceptive und dann ist umgekehrt die Marke nichtig und das
Individualrecht des Dritten bleibt bestehen, der Satz, dass die
eingetragene Marke der nichteingetragenen vorgeht, muss in dieser
Art restringirt werden. Denn die eingetragene Marke kann nur
vorgehen, wenn sie gültig ist, und das ist sie nicht, wenn sie
eine deceptive ist.“ Indess ist für diese Ansicht im Markenschutz-
gesetz, welches hierfür allein massgebend ist, kein Anhalt zu finden.
Der Wortlaut des 8 8 G@. 74 spricht gegen diese Annahme. Wenn
man auch der Fortbildung des Rechts durch die Judikatur im
wohlverstandenen Verkehrsinteresse einen weiten Spielraum ein-
räumen will, so kann dieses Juristenrecht doch schliesslich nicht
so weit gehen, den Sinn aines Gesetzes in sein gerades Gegentheil
zu verkehren. Jedenfalls hat die jüngere Rechtssprechung daran
festgehalten, dass das Markenrecht überhaupt erst durch die An-
meldung, bezw. die darauf folgende Eintragung entsteht, dass also
auf Grund eines behaupteten früheren Besitzstandes die Eintragung
nicht angefochten werden kann, ganz gleich, ob der eingetragene
Markenbesitzer bona oder mala fide ist. Dies ist unter Anderen
direkt ausgesprochen in den Erkenntnissen des Reichsgerichts in
zwei berühmt gewordenen Prozessen, nämlich dem Prozesse
„van Houten“ und dem Prozesse um „Die schwarze Hand“
der Strassburger Tabaksmanufaktur, welche Prozesse zu gleicher
Zeit zeigen, zu welchen Konsequenzen das formale Recht führt.
Die holländische Kakao-Firma „van Houten und Zoon“ bediente
sich zur Kennzeichnung ihres Kakaos nämlich einer den Büchsen
aufgeklebten Etiquette, auf welcher sich neben der Firma ein
charakteristischer Adler mit Bändern u. s. w. befand. Diese in
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