Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ihr Zeichen, das sie Jahrzehnte hindurch geführt hatte, dadurch, 
dass sie es rechtzeitig wieder eintragen zu lassen versäumte. 
Klägerin hatte auch über den Ablauf der gesetzlichen Giltigkeits- 
dauer hinaus bis zum Tage des Eintrages durch den Dritten, ja 
bis zur Stunde, ihre Waaren damit versehen. Nach wie vor 
lagen ihre Tabake, mit der „schwarzen Hand“ gezeichnet, in den 
Schaufenstern ihrer Niederlagen aus. Nach wie vor kannte das 
Publikum die „schwarze Hand“ nur als Marke der Klägerin. In 
dem höchstgerichtlichen Erkenntniss heisst es: „Das Reichsmarken- 
schutzgesetz erkennt nun aber nirgends einen Rechtserwerb einer 
Marke durch den Gebrauch an. Nur der formelle Rechtsakt der 
Anmeldung zu dem Handelsregister verleiht das Recht, die Marke 
zu führen, und zwar entscheidet nach $ 8 des Gesetzes unter 
mehreren Anmeldungen allein der zeitliche Vorrang der Art, dass 
dies Recht dem zuerst Anmeldenden ausschliesslich zusteht. (Griebt 
aber nach deutschem Recht der Gebrauch einer Marke kein Recht 
auf dieselbe, so erscheint auch in den Augen des Gesetzes ein 
Eingriff in den Besitzstand, selbst wenn derselbe bösgläubig mit 
der Absicht, dadurch dem bisherigen Inhaber einen Theil seiner 
Kundschaft zu entziehen und ihn zu schädigen, geschehen sein 
sollte, als keine unrechte That, so sehr eine derartige Handlung 
auch sonst zu verwerfen sein mag. (Die Erkenntnisse der drei In- 
stanzen siehe bei KOHLER: Aus dem Patent- und Industrierecht, 
I, 8. 40ff.) 
Das formale System hat auch das neue österreichische 
Markenschutzgesetz vom 6. Jan. 1890 angenommen. Es 
schützt ebenfalls nur die registrirte Marke. Derjenige, welcher 
sie zuerst zur Registrirung ordnungsmässig hinterlegt, erwirbt auch 
dann das ausschliessliche Gebrauchsrecht, falls ein Anderer die 
gleiche Marke schon lange vorher zur Bezeichnung seiner Waare 
verwandt hätte. (SCHULOFF 8. 10.) 
Dagegen hat das französische Recht das materielle 
Zeichenrecht zur Anerkennung gebracht und zwar hauptsächlich
	        
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