Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 312 — 
sehen, die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie 
auf Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Ankündigungen, Rechnungen 
oder dergleichen das Zeichen anzubringen.“ In der Denkschrift 
zum E. I von 1892 wurde die ganze wichtige Frage mit keiner 
Silbe erwähnt. 
Dagegen ist in der Begründung des E.I1zu $8, 8. 14 
der formale Standpunkt des Gesetzes mit folgenden Gründen ge- 
rechtfertigt: „Von verschiedenen Seiten ist angeregt, den formalen 
Standpunkt des geltenden Rechts zu verlassen und nach dem Vor- 
gange ausländischer Gesetzgebungen nicht die Anmeldung, son- 
dern den durch den früheren Gebrauch des Zeichens erworbenen 
Besitzstand über die Priorität entscheiden zu lassen. — Das System 
des geltenden Rechts hat aber den wirthschaftlich bedeutsamen 
Vorzug, dass es dem durch die Anmeldung begründeten Rechte 
ein höheres ‘Mass von Sicherheit verleiht, und seine Träger vor 
prozessualen Angriffen schützt, deren Ausgang von einem unter 
allen Umständen schwierigen und im Ergebniss unsicheren Nach- 
weis der Priorität des früheren und ersten (Gebrauches des im 
Streit befangenen Zeichens abhängig sein würde.“ Im Komm.-B. 
S. 16 heisst es: „Wenn Derjenige, der sich eines Waarenzeichens 
mit Nutzen bedient, so geringen Werth auf dasselbe legt, dass er 
es nicht eintragen lässt, so verdient er auch keine Berücksichtigung. 
Von dem Schutze, den dieses (sesetz gewähren will, ist der Ein- 
tragungszwang nicht zu trennen. Wer ein ihm werthvolles Zeichen 
nicht eintragen lässt, hat die Folgen sich selbst zuzuschreiben und 
man könne es dann nicht mehr eine Unbilligkeit nennen, wenn 
ihm für den Fall der Eintragung des Zeichens für einen Andern 
der weitere Gebrauch des Zeichens untersagt werde.“ 
Diese gegen die Einführung des Schutzes des Besitzstandes 
geltend gemachten Gründe sind durchaus nicht stichhaltig. Wenn 
in der Begründung gesagt wird, „dass der Nachweis der Priorität 
des früheren und ersten Gebrauches eines im Streite befangenen 
Zeichens ein überaus schwieriger und im Ergebniss durchaus un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.