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sicherer sei“, so ist diese Behauptung durch nichts erwiesen. Eher
das Gegentheil dürfte zutreffen. Bei dem fraglichen Nachweise
handelt es sich doch nicht um geheime Vorgänge, deren Beweis
schwierig sein könnte, sondern um die Einführung eines Zeichens
innerhalb betheiligter Verkehrskreise, die sich in aller Oeffentlich-
keit vollzogen hat. Der Beweis dafür durch Sachverständige und
Zeugen der betreffenden Branche kann doch unmöglich schwer
zu führen sein. Die französische Rechtsprechung weiss nichts
von solchen besonderen Schwierigkeiten der Beweisführung über
die Priorität. Wollte man dem durch die Anmeldung begrün-
deten Recht unter Anerkennung älterer Besitzstände ein höheres
Mass von Sicherheit verleihen und seinen Träger vor prozessua-
len Angriffen schützen, so ergab sich als ein sehr geeigneter
Ausweg die Annahme des Prinzipes des englischen Rechts, wo-
nach das Individualrecht eines Dritten erst nach fünf Jahren seit
der Eintragung präkludirt wird. Für die Einführung des
englischen Systems tritt insbesondere R. A. Scrmmip in der
Z.f. g. Rsch. 1892, Nr. 23 ff. mit sehr beachtenswerthen Gründen
ein. — Wenn im Kommissionsbericht weiter gesagt wird: „Wer
ein ihm werthvolles Zeichen nicht eintragen lässt, hat die Folgen
der Unterlassung sich selbst zuzuschreiben, und man könnte es
dann nicht mehr eine Unbilligkeit nennen, wenn ihm für den Fall
der Eintragung des Zeichens für einen Andern der weitere Ge-
brauch des Zeichens untersagt wird“, so liegt allerdings eine
solche sich sonst im Rechtssystem nirgends vorfindende Unbillig-
keit vor. Im Gegentheil entspricht es durchaus der Billigkeit,
dem älteren Markenbesitzer eine Frist zu gewähren, in der er
das für einen Andern eingetragene Zeichen anfechten kann, wie
es im englischen Recht der Fall ist, damit er Gelegenheit hat,
sein Versäumniss nachzuholen. Uebrigens finden auch im Patent-
rechte die Rechte des Anmeldenden eine Schranke an den
Rechten des ersten Erfinders, der dieselbe Erfindung bereits in
Benutzung hatte. Das Beispiel Englands und Frankreichs, mit