Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sicherer sei“, so ist diese Behauptung durch nichts erwiesen. Eher 
das Gegentheil dürfte zutreffen. Bei dem fraglichen Nachweise 
handelt es sich doch nicht um geheime Vorgänge, deren Beweis 
schwierig sein könnte, sondern um die Einführung eines Zeichens 
innerhalb betheiligter Verkehrskreise, die sich in aller Oeffentlich- 
keit vollzogen hat. Der Beweis dafür durch Sachverständige und 
Zeugen der betreffenden Branche kann doch unmöglich schwer 
zu führen sein. Die französische Rechtsprechung weiss nichts 
von solchen besonderen Schwierigkeiten der Beweisführung über 
die Priorität. Wollte man dem durch die Anmeldung begrün- 
deten Recht unter Anerkennung älterer Besitzstände ein höheres 
Mass von Sicherheit verleihen und seinen Träger vor prozessua- 
len Angriffen schützen, so ergab sich als ein sehr geeigneter 
Ausweg die Annahme des Prinzipes des englischen Rechts, wo- 
nach das Individualrecht eines Dritten erst nach fünf Jahren seit 
der Eintragung präkludirt wird. Für die Einführung des 
englischen Systems tritt insbesondere R. A. Scrmmip in der 
Z.f. g. Rsch. 1892, Nr. 23 ff. mit sehr beachtenswerthen Gründen 
ein. — Wenn im Kommissionsbericht weiter gesagt wird: „Wer 
ein ihm werthvolles Zeichen nicht eintragen lässt, hat die Folgen 
der Unterlassung sich selbst zuzuschreiben, und man könnte es 
dann nicht mehr eine Unbilligkeit nennen, wenn ihm für den Fall 
der Eintragung des Zeichens für einen Andern der weitere Ge- 
brauch des Zeichens untersagt wird“, so liegt allerdings eine 
solche sich sonst im Rechtssystem nirgends vorfindende Unbillig- 
keit vor. Im Gegentheil entspricht es durchaus der Billigkeit, 
dem älteren Markenbesitzer eine Frist zu gewähren, in der er 
das für einen Andern eingetragene Zeichen anfechten kann, wie 
es im englischen Recht der Fall ist, damit er Gelegenheit hat, 
sein Versäumniss nachzuholen. Uebrigens finden auch im Patent- 
rechte die Rechte des Anmeldenden eine Schranke an den 
Rechten des ersten Erfinders, der dieselbe Erfindung bereits in 
Benutzung hatte. Das Beispiel Englands und Frankreichs, mit
	        
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