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geführten Marken. Das Zeichenregister hat nur die Aufgabe,
diesen Besitzstand klar zu stellen und ihm eine formelle An-
erkennung zu sichern. Denselben Standpunkt nimmt auch die
Kölnische Volkszeitung ein. Sie hat sich seit Jahren in zahl-
reichen Artikeln und Apercus aus sachverständiger Feder die
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zur besonderen Aufgabe
gemacht. Was ihre Stellung dem Entwurf eines Gesetzes zum
Schutze der Waarenbezeichnungen gegenüber betrifft, so ver-
urtheilt sie den Standpunkt, dass ein Waarenzeichen erst dann
irgend einen Werth hat, wenn es in die Zeichenrolle eingetragen
ist, als grundfalsch.
In der Kommission wurde wiederholentlich der Versuch
gemacht, das materielle Markenrecht zur Geltung zu bringen,
oder wenigstens die Härten des formalen Markenrechts zu mil-
dern. Es lag ein Antrag RÖREN vor, einen $& 11° einzuschalten,
wie folgt: „Hat sich ein Dritter bereits vor der Eintragung in
gutgläubigem Besitz des Zeichens befunden, so steht dem Ein-
getragenen gegen diesen ein Ausschliessungsrecht nicht zu*.
(Komm.-B., S. 6.)- Begründend wurde dazu bemerkt, es müsse dem-
jenigen, der gutgläubig ein Zeichen geführt habe, dasselbe be-
lassen werden, auch wenn ein anderer es habe eintragen lassen ;
das sei analog den Bestimmungen des Patentschutzes, in welchem
die Rechte der Anmeldenden gleichfalls wie die Rechte des ersten
Erfinders, der dieselbe Erfindung bereits in Benutzung hatte,
eine Schranke finden. In einer Petition wurde dasselbe Vor-
recht gefordert für Zeichen, welche seit mindestens zwei Jahren in
unbestrittenem Besitze eines Dritten waren. Der Antrag wurde
abgelehnt. Es wurde erwidert, dass einmal eine dauernde Rechts-
unsicherheit daraus entstehen müsse. Ferner wurde geltend ge-
gemacht, dass, wer ein wertvolles Zeichen nicht eintragen lässt,
die Folgen der Unterlassung sich selbst zuzuschreiben habe.
(Komm.-B., 8. 6.) Ferner lag zu 88 d.E. (8 9 d. G.), welcher
davon handelt, in welchen Fällen ein Dritter die Löschung eines