Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Waarenzeichens beantragen kann, der Antrag vor, eine No. 4 
anzufügen, lautend: „Wenn das Zeichen bis zum Erlass des 
gegenwärtigen Gesetzes in den betheiligten Verkehrskreisen als 
Kennzeichen der Waaren eines bestimmten (Geschäftsbetriebes 
gegolten hat.“ Durch eine solche Bestimmung wären die Be- 
sitzstände für die Zeit vor Erlass des neuen (Gresetzes ganz all- 
gemein auch für solche Marken anerkannt worden, welche, ob- 
gleich nach dem G. 74 subjektiv und objektiv eintragsfähig, nicht 
zur Eintragung angemeldet wurden. Der Antrag wurde ab- 
gelehnt, weil eine solche Bestimmung die Rechtssicherheit auf 
das Schlimmste gefährden und unnöthige : Prozesse hervorrufen 
würde. Wer ein werthvolles Zeichen besitze, würde dasselbe 
auch schon bisher haben eintragen lassen, wo es nur der ein- 
fachen Anmeldung bedurfte, um die gesetzlichen Rechte zu er- 
werben. 
Obgleich nun das Gesetz auf dem rein formalen Standpunkte 
steht, so musste es doch zu Gunsten des materiellen 
Rechts verschiedene Konzessionen machen: Erstens zu Gunsten 
der nach G. 74 nicht eintragungsfähigen Marken, welche bis zum 
Erlass des gegenwärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrs- 
kreise als Kennzeichen eines bestimmten Geschäftsbetriebes ge- 
golten haben. Der Inhaber des letzteren soll, falls das Zeichen 
nach Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Andern in 
die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1895 die 
Löschung beantragen können. ($ 9, Abs. 2 d. G.) Bei bisher 
nicht eintragungsfähigen Zeichen wird also der blosse Besitzstand 
ohne Eintragung für einen beschränkten Zeitraum als rechts- 
begründend anerkannt. Eine weitere Abweichung vom formalen 
Markenrecht zu Gunsten des materiellen findet sich in der dem 
bisherigen Markenrecht fremden Bestimmung des $ 4, Abs. 2 
d. @., wo es heisst: „Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für 
die Waaren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleich- 
artige Waaren, zu Gunsten eines Andern, als des letzten In-
	        
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