Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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habers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der 
Löschung von Neuem eingetragen werden. In der Begründung 
zu E. II, S. 13 (wie zu E.T) heisst es dazu: „Der Schlussabsatz 
des $ 4 gewährt für die Dauer von zwei Jahren dem Inhaber eines 
gelöschten Zeichens das ausschliessliche Recht auf erneute Ein- 
tragung desselben. Die Wahrnehmung, dass in einzelnen Fällen 
Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung versäumt wurde, in un- 
lauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung gebracht 
worden sind, giebt den Anlass zu der Bestimmung.“ Die spezielle 
Veranlassung zu dieser Bestimmung gab wohl der Fall der 
„schwarzen Hand“, des Waarenzeichens der kaiserlichen Tabak- 
manufaktur zu Strassburg. Diese Bestimmung stellt sich als eine 
Inkonsequenz, eine Abweichung von dem einmal angenommenen 
formalen Prinzip dar, wenigstens soweit es sich um die Löschung 
wegen Versäumnis der Erneuerung handelt. Denn das Zeichen 
ist durch die Löschung thatsächlich frei geworden. Wenn also 
Anderen die Eintragung dieses nicht mehr existierenden Zeichens 
verweigert wird, so ist hierin, mag man die Sache ansehen, wie 
man will, nichts weiter zu erblicken, als eine Konzession an das 
materielle Zeichenrecht. Der Schutz des Besitzstandes geht zwar 
nicht so weit, dass der früher eingetragene, jetzt gelöschte Be- 
sitzer eines Zeichens einem Dritten die Benutzung dieses Zeichens 
verbieten könnte. Er muss sich vielmehr erst eintragen lassen, 
um dies thun zu können. Aber der Dritte kann wenigstens dem 
früher eingetragenen Zeichenbesitzer nicht mit der Eintragung 
zuvorkommen, sondern sein Eintragungsgesuch wird während 
zweier Jahre nach der Löschung abgelehnt. Das Verbot der Ein- 
tragung für einen Andern, als den letzten Inhaber bezieht sich 
aber nach der allgemeinen Fassung des Abs. 2, 8 4 nicht bloss 
auf den Fall der fahrlässigen Nichterneuerung eines Zeichens, 
sondern greift auch dann Platz, wenn die Löschung auf Antrag 
des Inhabers selbst erfolgte, sowie wenn die Eintragung von 
Amtswegen hätte versagt werden müssen, und deshalb die Lö-
	        
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