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habers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der
Löschung von Neuem eingetragen werden. In der Begründung
zu E. II, S. 13 (wie zu E.T) heisst es dazu: „Der Schlussabsatz
des $ 4 gewährt für die Dauer von zwei Jahren dem Inhaber eines
gelöschten Zeichens das ausschliessliche Recht auf erneute Ein-
tragung desselben. Die Wahrnehmung, dass in einzelnen Fällen
Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung versäumt wurde, in un-
lauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung gebracht
worden sind, giebt den Anlass zu der Bestimmung.“ Die spezielle
Veranlassung zu dieser Bestimmung gab wohl der Fall der
„schwarzen Hand“, des Waarenzeichens der kaiserlichen Tabak-
manufaktur zu Strassburg. Diese Bestimmung stellt sich als eine
Inkonsequenz, eine Abweichung von dem einmal angenommenen
formalen Prinzip dar, wenigstens soweit es sich um die Löschung
wegen Versäumnis der Erneuerung handelt. Denn das Zeichen
ist durch die Löschung thatsächlich frei geworden. Wenn also
Anderen die Eintragung dieses nicht mehr existierenden Zeichens
verweigert wird, so ist hierin, mag man die Sache ansehen, wie
man will, nichts weiter zu erblicken, als eine Konzession an das
materielle Zeichenrecht. Der Schutz des Besitzstandes geht zwar
nicht so weit, dass der früher eingetragene, jetzt gelöschte Be-
sitzer eines Zeichens einem Dritten die Benutzung dieses Zeichens
verbieten könnte. Er muss sich vielmehr erst eintragen lassen,
um dies thun zu können. Aber der Dritte kann wenigstens dem
früher eingetragenen Zeichenbesitzer nicht mit der Eintragung
zuvorkommen, sondern sein Eintragungsgesuch wird während
zweier Jahre nach der Löschung abgelehnt. Das Verbot der Ein-
tragung für einen Andern, als den letzten Inhaber bezieht sich
aber nach der allgemeinen Fassung des Abs. 2, 8 4 nicht bloss
auf den Fall der fahrlässigen Nichterneuerung eines Zeichens,
sondern greift auch dann Platz, wenn die Löschung auf Antrag
des Inhabers selbst erfolgte, sowie wenn die Eintragung von
Amtswegen hätte versagt werden müssen, und deshalb die Lö-