Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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schung von Amtswegen erfolgte, und endlich wenn die Löschung 
auf Antrag eines Dritten erfolgte. Das Motiv: ist: zu verhindern, 
dass solange die individuelle Bedeutung der Marke im Publikum 
noch fortlebt, ein Dritter durch Usurpierung derselben das Pu- 
blikum täuscht. — 
Die Ausführungen im Kommissionsberichte , dass „Wer die 
Eintragung vernachlässige, sich die Folgen der Unterlassung zu- 
zuschreiben habe“, passen aber auf’s Haar auch auf die Nicht- 
erneuerung des Zeichens. Die Rücksicht auf den Konsumenten 
hätte vielmehr ganz allgemein zum Schutze der Besitzstände führen 
müssen. Denn Fälle, wie der van Houten’sche, können sich auch 
nach dem neuen (sesetze alle Tage von Neuem in derselben Weise 
abspielen. 
Die Konsequenzen des Systems sind folgende: Wenn sich 
Jemand eines im Verkehr eingeführten und bekannt gewordenen 
Zeichens für seine Waaren bedient, es aber nicht eintragen lässt, 
so verliert er sein Zeichen an den Konkurrenten, welcher sich 
dieses Zeichen eintragen lässt. Der Konkurrent erwirbt sich da- 
durch, dass er das fremde Zeichen für sich eintragen lässt, die 
Alleinberechtigung zur Führung dieses Zeichens und die Berech- 
tigung, dem älteren Zeichenbesitzer den Weitergebrauch dieses 
Zeichens zu verbieten. Da nun ferner die nicht eintragungsfähige 
Art der äusseren Ausstattung einer Waare ebenfalls in $ 15 ge- 
schützt wird, so ergiebt sich aus dieser verschiedenen Behandlung 
des eintragsfähigen Zeichens und der nicht eintragsfähigen Aus- 
stattungen ein eigentümlicher Rechtszustand, der zu merkwürdigen 
Konsequenzen führt, wie unter VII? näher ausgeführt ist. 
Obgleich nun das Gesetz mit aller Konsequenz das formale 
Markenrecht durchzuführen gesucht hat, so enthalten doch die 
88 4, Abs. 1, No. 3 und 5 9, Abs. 1, No. 3 eine Bestimmung, 
vermittelst deren der Schutz nicht eingetragener Zeichen Eingang 
finden könnte. Es handelt sich um die Bestimmung, dass die 
Eintragung in die Rolle zu versagen ist für Waarenzeichen,
	        
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