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Waaren oder deren Verpackung angebracht war. Nach 8 12 des
neuen Gesetzes wird der Zeichenschutz sachgemäss erweitert.
In der Kommission erklärten die Regierungskommissarien auf
Anfrage: „Der Eingetragene könne das Zeichen benutzen, wie
und wo er wolle, also z. B. auch auf Etiquetten in Verbindung
mit andern Zeichnungen, Arabesken, Landschaften, oder wo es
nur sei; das dürfe ein Anderer nicht. Ein geschütztes Zeichen
als Verzierung, allein oder mit andern Verzierungen zusammen
auf den Waaren oder der Verpackung anzubringen, stehe nur
dem Eingetragenen zu, für jeden Andern sei dies unzulässig und
nach $ 13 strafbar. Der vorliegende Gesetzentwurf wolle den
ausgedehntesten Schutz gewähren und jeder Irrthumserregung
beim kaufenden Publikum vorbeugen.“ (Komm.-B., 8. 6.)
Die Rechtswirksamkeit eines Zeichens wird, abweichend
von dem bisherigen Gesetz erst durch die Eintragung, nicht
schon durch die Anmeldung begründet. Die Anmeldung ist
daher nur noch für die Priorität von rechtlicher Bedeutung.
Dies empfiehlt sich, um in den rechtsbegründenden Thatsachen
mit dem Gesetz über den Schutz der Gebrauchsmuster vom
1. Juni 1891, dessen Durchführung ebenfalls dem Patentamte
obliegt, Uebereinstimmung herzustellen. Eine weitere Abweichung
von dem bestehenden Recht liegt darin, dass jede Eintragung,
auch wenn sie hätte versagt werden müssen, Wirksamkeit äussern
soll. (E. Il, S. 15.) Namentlich im Falle der Kollision eines
eingetragenen Zeichens mit dem auf Grund einer andern An-
meldung eingetragenen Zeichen sollen, solange der Weg der
gerichtlichen Klage nicht beschritten ist, beide eingetragenen
Zeichen Dritten gegenüber wirksam sein. (E. II, 8.15.)
V. Erlöschen des Zeichenrechts.
Das durch das Waarenzeichen begründete Recht ist ver-
erblich und veräusserlich, aber nur mit dem Geschäfts-
betriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört (& 7 d.G.).