Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Waaren oder deren Verpackung angebracht war. Nach 8 12 des 
neuen Gesetzes wird der Zeichenschutz sachgemäss erweitert. 
In der Kommission erklärten die Regierungskommissarien auf 
Anfrage: „Der Eingetragene könne das Zeichen benutzen, wie 
und wo er wolle, also z. B. auch auf Etiquetten in Verbindung 
mit andern Zeichnungen, Arabesken, Landschaften, oder wo es 
nur sei; das dürfe ein Anderer nicht. Ein geschütztes Zeichen 
als Verzierung, allein oder mit andern Verzierungen zusammen 
auf den Waaren oder der Verpackung anzubringen, stehe nur 
dem Eingetragenen zu, für jeden Andern sei dies unzulässig und 
nach $ 13 strafbar. Der vorliegende Gesetzentwurf wolle den 
ausgedehntesten Schutz gewähren und jeder Irrthumserregung 
beim kaufenden Publikum vorbeugen.“ (Komm.-B., 8. 6.) 
Die Rechtswirksamkeit eines Zeichens wird, abweichend 
von dem bisherigen Gesetz erst durch die Eintragung, nicht 
schon durch die Anmeldung begründet. Die Anmeldung ist 
daher nur noch für die Priorität von rechtlicher Bedeutung. 
Dies empfiehlt sich, um in den rechtsbegründenden Thatsachen 
mit dem Gesetz über den Schutz der Gebrauchsmuster vom 
1. Juni 1891, dessen Durchführung ebenfalls dem Patentamte 
obliegt, Uebereinstimmung herzustellen. Eine weitere Abweichung 
von dem bestehenden Recht liegt darin, dass jede Eintragung, 
auch wenn sie hätte versagt werden müssen, Wirksamkeit äussern 
soll. (E. Il, S. 15.) Namentlich im Falle der Kollision eines 
eingetragenen Zeichens mit dem auf Grund einer andern An- 
meldung eingetragenen Zeichen sollen, solange der Weg der 
gerichtlichen Klage nicht beschritten ist, beide eingetragenen 
Zeichen Dritten gegenüber wirksam sein. (E. II, 8.15.) 
V. Erlöschen des Zeichenrechts. 
Das durch das Waarenzeichen begründete Recht ist ver- 
erblich und veräusserlich, aber nur mit dem Geschäfts- 
betriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört (& 7 d.G.).
	        
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