Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Die Rechtsgültigkeit der Uebertragung ist durch den Vermerk in 
der Zeichenrolle nicht bedingt. Um aber darauf hinzuwirken, 
dass Aenderungen in der Person des Berechtigten alsbald zur 
Eintragung gelangen, soll der Nachfolger, bevor die Eintragung 
geschehen ist, sein Recht anderen Personen gegenüber nicht gel- 
tend machen dürfen. Die Gültigkeitsdauer des eingetragenen 
Zeichens ist keine zeitlich unbeschränkte, sondern beträgt nach 
88 d.G. 10 Jahre, von der Anmeldung gerechnet. In Frank- 
reich beträgt die Gültigkeitsdauer der eingetragenen Marke 15 Jahre. 
Nach den zu IV. dargestellten Grundsätzen des französischen 
Rechts verliert aber der Eigenthümer sein Recht an der Marke 
durch die Unterlassung der Erneuerung nicht. Er kann Dritte 
an der Benutzung hindern; nur die Strafklage ist ihm benommen 
(PouikLET Nr. 131—132). England hat eine Schutzfrist von 
15 Jahren. Wird die Erneuerungsgebühr innerhalb dreier Mo- 
nate nach Ablauf einer vierzehnjährigen Periode nicht gezahlt, 
so erlischt die Marke in der Zeichenrolle. Sie kann jedoch wieder 
zur Eintragung gelangen, wenn dem Komptroller eine ausreichende 
Begründung beigebracht und eine Zusatzgebühr gezahlt wird (Z. f. 
g. Rsch. von 1893, S. 68). Das Zeichen wird nach 888,9 d.G, 
gelöscht: 1) Von Amtswegen, wenn seit der Anmeldung 
oder seit ihrer Erneuerung 10 Jahre verflossen sind und ferner, 
wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. 
Für. diejenigen Fälle, in denen die Löschung von Amtswegen 
herbeizuführen ist,. soll eine vorgängige Benachrichtigung. dem In- 
haber des Zeichens zur Wahrung seiner Rechte Gelegenheit bieten. 
Steht wegen versäumter Erneuerung die Löschung in Frage, so 
bildet die vorgeschriebene Mittheilung eine Erinnerung an den 
Fristablauf (E. II, S. 14). Die zweijährige Sperrung des Re- 
gisters gegen die Eintragung des zur Löschung gekommenen 
Zeichens für Dritte ist unter IV. erörtert, 2) Auf Antrag des 
Inhabers jederzeit. 3) Auf Antrag Dritter ($ 9 d.G.). 
a. Wenn das Zeichen für ıhn auf Grund einer früheren Anmel- 
Archiv für öffentliches Recht. X. 3. 29
	        
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