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Patentamt angebracht werden. Das Patentamt giebt dem als
Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen alsdann Nachricht.
Widerspricht derselbe innerhalb eines Monats nach der Zustellung
nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem
Antragsteller anheim gegeben, den Anspruch auf Löschung im
Wege der Klage geltend zu machen ($ 9, Abs. 5). Die Beschwerde
gegen einen Beschluss, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen
wird, und gegen den Beschluss, durch welchen Widerspruchs un-
geachtet die Löschung angeordnet wird, geht an das Patentamt
($ 10 Abs. 2). Mit der Einlegung der Beschwerde ist der In-
stanzenzug erschöpft; eines weiteren Rechtsmittels bedarf es um
so weniger, als die Oentralisirung des Markenwesens eine einheit-
liche, gleichmässige Praxis gewährleistet.
Was nun die Frage betrifft, vor welches Forum die Marken-
rechtsstreitigkeiten gebracht werden sollen, so herrschte ın den
interessirten Kreisen eine starke Strömung dafür, dem Patent-
amte eine weitergehende Rechtssprechung zuzuweisen, als im Ent-
wurf vorgesehen war, welche Ansicht denn auch in der Kommission
zum Durchbruch kam. Man hatte eine unerfreuliche Verschieden-
heit der Anschauungen in den Urtheilen der Gerichte wahr-
genommen, von denen die meisten verhältnissmässig selten Ge-
legenheit hatten, in Patent- und Markensachen Recht zu sprechen,
sodass es kein Wunder ist, wenn häufig in den Urtheilen sowohl
eine genügende Kenntniss der einschlägigen Verkehrsverhältnisse,
wie ein tieferes Eindringen in die Theorie des Markenrechts ver-
misst wurde. Der Wunsch, die Kompetenz der ordentlichen Ge-
richte in Markenrechtsstreitigkeiten möglichst zu beschränken und
die Rechtssprechung dem Patentamte zu übertragen, war deshalb
in allen gewerblichen und Handelskreisen vorhanden und kam
insbesondere vielfach in der „Zeitschrift für gewerblichen Rechts-
schutz“ zum Ausdruck. Der „Deutsche Verein für den Schutz
des gewerblichen Eigenthums“ hatte in seiner Eingabe an
den Reichstag seine sich darauf beziehenden Wünsche dahin for-
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