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mulirt: „Das Verfahren in Zeichenangelegenheiten ist nach An-
sicht. des Vereins demjenigen in Patentsachen entsprechend zu
regeln. . Insbesondere erscheint es wünschenswerth, dass die Ent-
scheidung. über. Einsprüche gegen Zeichenanmeldungen, sowie auch
in erster Instanz die Entscheidung über Anträge auf Löschung
dem Patentamte überwiesen wird. — REuLına (Beitr. S. 35, 36)
spricht sich in dieser Frage dahin aus: „Es ist sicherlich kein
Grund, von den Gerichten eine bessere Rechtssprechung in solchen
Streitfällen zu erwarten, als von dem Patentamt. Der Gefahr
von Divergenzen aber zwischen der Rechtssprechung des Patent-
amtes, das doch in Wahrheit nichts ist, als ein für viele Fälle
formulirter Spezialgerichtshof, und der Rechtssprechung der ordent-
lichen Gerichte wird am besten dadurch entgegengewirkt, dass
man die ganze Rechtssprechung möglichst beim Patentamte kon-
zentrirt.“e Der Herausgeber der Zeitschrift für gewerblichen
Rechtsschutz, ‚Rechtsanwalt SCHMID, äussert sich ın dieser Zeit-
schrift dahin: „Wir erachten das Patentamt als hinreichend ge-
eignet zur. Erledigung der Löschungsklage, zumal ihm in der
Rechtssprechung die zu Grunde liegenden Fragen der Aehnlich-
keit, der Freizeichenqualität, der. Vorbenutzung, eher offen stehen
werden, als den ordentlichen Gerichten und durch die Ueber-
weisung an. das Patentamt die Einheitlichkeit der Rechtssprechung
über diese Fragen gesichert wird“. Den gleichen Grundsatz ver-
trat die „Kölnische Volkszeitung“, welche, wie schon oben
erwähnt, in zahlreichen Artikeln ihre Stellung zum Entwurfe des
Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen . näher dar-
gelegt hat.
...da der Kommission wurde zunächst zu $ 5 des E. II
(wiederholt zu & 8 des E: IE) ein Antrag gestellt, dem vorliegen-
den Entwurf.'entgegen,. die Entscheidung über Abweisung einer
Eintragung in: die .Zeichenrolle ($ 5). und über (die Löschung eines
Waarenzeichens: 'auf Antrag. eines ‚Dritten. (5 8). dem 'Patentamte
zwiibertebgen; and: zwar nach: Massgabe des Nichtigkeitsverfahrens