Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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mulirt: „Das Verfahren in Zeichenangelegenheiten ist nach An- 
sicht. des Vereins demjenigen in Patentsachen entsprechend zu 
regeln. . Insbesondere erscheint es wünschenswerth, dass die Ent- 
scheidung. über. Einsprüche gegen Zeichenanmeldungen, sowie auch 
in erster Instanz die Entscheidung über Anträge auf Löschung 
dem Patentamte überwiesen wird. — REuLına (Beitr. S. 35, 36) 
spricht sich in dieser Frage dahin aus: „Es ist sicherlich kein 
Grund, von den Gerichten eine bessere Rechtssprechung in solchen 
Streitfällen zu erwarten, als von dem Patentamt. Der Gefahr 
von Divergenzen aber zwischen der Rechtssprechung des Patent- 
amtes, das doch in Wahrheit nichts ist, als ein für viele Fälle 
formulirter Spezialgerichtshof, und der Rechtssprechung der ordent- 
lichen Gerichte wird am besten dadurch entgegengewirkt, dass 
man die ganze Rechtssprechung möglichst beim Patentamte kon- 
zentrirt.“e Der Herausgeber der Zeitschrift für gewerblichen 
Rechtsschutz, ‚Rechtsanwalt SCHMID, äussert sich ın dieser Zeit- 
schrift dahin: „Wir erachten das Patentamt als hinreichend ge- 
eignet zur. Erledigung der Löschungsklage, zumal ihm in der 
Rechtssprechung die zu Grunde liegenden Fragen der Aehnlich- 
keit, der Freizeichenqualität, der. Vorbenutzung, eher offen stehen 
werden, als den ordentlichen Gerichten und durch die Ueber- 
weisung an. das Patentamt die Einheitlichkeit der Rechtssprechung 
über diese Fragen gesichert wird“. Den gleichen Grundsatz ver- 
trat die „Kölnische Volkszeitung“, welche, wie schon oben 
erwähnt, in zahlreichen Artikeln ihre Stellung zum Entwurfe des 
Gesetzes zum Schutze der Waarenbezeichnungen . näher dar- 
gelegt hat. 
...da der Kommission wurde zunächst zu $ 5 des E. II 
(wiederholt zu & 8 des E: IE) ein Antrag gestellt, dem vorliegen- 
den Entwurf.'entgegen,. die Entscheidung über Abweisung einer 
Eintragung in: die .Zeichenrolle ($ 5). und über (die Löschung eines 
Waarenzeichens: 'auf Antrag. eines ‚Dritten. (5 8). dem 'Patentamte 
zwiibertebgen; and: zwar nach: Massgabe des Nichtigkeitsverfahrens
	        
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