Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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nach dem Patentgesetz vom 7. April 1891 (Komm.-B., S. 7, 8). 
Zu Gunsten der Rechtssprechung durch das Patentamt wurde 
darauf hingewiesen: „Die dem Reichstage überreichte Denkschrift 
vom 21. Dezember 1893 über die Thätigkeit des Patentamtes 
zeigt, wie es als rechtsprechende Behörde in Patentsachen gün- 
stig gewirkt und das Vertrauen der Gewerbtreibenden im hohen 
Masse erworben habe. Die Rechtsuchenden seien mit den Ent- 
scheidungen des Patentamtes zufrieden, während umgekehrt in 
weiteren Kreisen eine nicht ganz unberechtigte Abneigung der 
(ewerbtreibenden gegen die Entscheidungen der Gerichte vor- 
handen sei in Fällen, wo kaufmännische oder technische Fragen 
zur Entscheidung stehen (Komm.-B., S. 4). Uebrigens biete ein 
Antrag aus $ 8 d. E. (Löschung) schwerlich so schwierige ju- 
ristische Fragen, dass nicht das Patentamt, dem doch auch Juristen 
angehören, im Stande sei, dieselben richtig zu entscheiden 
(Komm.-B., S. 5). Ein zweiter Antrag (RöRFN) ging dahin: 
„Die rein technische Frage, ob zwei Zeichen als übereinstimmend 
oder ähnlich im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, dem Patent- 
amt, dagegen die weitere Frage, ob im Falle des Widerspruchs 
von Seiten des eingetragenen Zeicheninhabers dem Antragsteller 
ein Recht auf Eintragung, bezw. Löschung eines eingetragenen 
Zeichens zustehe, gesetzlich den ordentlichen Gerichten behufs 
endgültiger Entscheidung zu überweisen.“ Der Antragsteller 
glaubte durch die endgültige Entscheidung des Patentamtes über die 
technische Seite der Frage dem Wunsche der Gewerbtreibenden 
genügend Rechnung zu tragen und hielt es dann angängig, die 
rein juristischen Fragen den gewöhnlichen Gerichten zu lassen. 
Dagegen hielten die Regierungskommissarien den Stand- 
punkt fest, dass die Ausschliessung der gewöhnlichen Gerichte 
für die Entscheidungen zu 88 5, 8 d. E. nicht zweckmässig, ja 
durchaus unthunlich sei. Vor Allem seien zwei, schon in der 
Begründung zu E. Il, S. 13 geltend gemachte Gesichtspunkte aus- 
schlaggebend: 1) Die Möglichkeit, dass die Entscheidung des
	        
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