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nach dem Patentgesetz vom 7. April 1891 (Komm.-B., S. 7, 8).
Zu Gunsten der Rechtssprechung durch das Patentamt wurde
darauf hingewiesen: „Die dem Reichstage überreichte Denkschrift
vom 21. Dezember 1893 über die Thätigkeit des Patentamtes
zeigt, wie es als rechtsprechende Behörde in Patentsachen gün-
stig gewirkt und das Vertrauen der Gewerbtreibenden im hohen
Masse erworben habe. Die Rechtsuchenden seien mit den Ent-
scheidungen des Patentamtes zufrieden, während umgekehrt in
weiteren Kreisen eine nicht ganz unberechtigte Abneigung der
(ewerbtreibenden gegen die Entscheidungen der Gerichte vor-
handen sei in Fällen, wo kaufmännische oder technische Fragen
zur Entscheidung stehen (Komm.-B., S. 4). Uebrigens biete ein
Antrag aus $ 8 d. E. (Löschung) schwerlich so schwierige ju-
ristische Fragen, dass nicht das Patentamt, dem doch auch Juristen
angehören, im Stande sei, dieselben richtig zu entscheiden
(Komm.-B., S. 5). Ein zweiter Antrag (RöRFN) ging dahin:
„Die rein technische Frage, ob zwei Zeichen als übereinstimmend
oder ähnlich im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, dem Patent-
amt, dagegen die weitere Frage, ob im Falle des Widerspruchs
von Seiten des eingetragenen Zeicheninhabers dem Antragsteller
ein Recht auf Eintragung, bezw. Löschung eines eingetragenen
Zeichens zustehe, gesetzlich den ordentlichen Gerichten behufs
endgültiger Entscheidung zu überweisen.“ Der Antragsteller
glaubte durch die endgültige Entscheidung des Patentamtes über die
technische Seite der Frage dem Wunsche der Gewerbtreibenden
genügend Rechnung zu tragen und hielt es dann angängig, die
rein juristischen Fragen den gewöhnlichen Gerichten zu lassen.
Dagegen hielten die Regierungskommissarien den Stand-
punkt fest, dass die Ausschliessung der gewöhnlichen Gerichte
für die Entscheidungen zu 88 5, 8 d. E. nicht zweckmässig, ja
durchaus unthunlich sei. Vor Allem seien zwei, schon in der
Begründung zu E. Il, S. 13 geltend gemachte Gesichtspunkte aus-
schlaggebend: 1) Die Möglichkeit, dass die Entscheidung des