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Patentamtes im Widerspruch stehen könne mit den Entscheidungen
der Gerichte im Civil- oder Strafverfahren über denselben Gegen-
stand. 2) Der Umstand, dass eine Reihe civilrechtlicher Fragen
nebenher laufen könne (z. B. Aktivlegitimation, Rechtsnachfolge)
und dass dann das Patentamt auch über diese entscheiden müsse,
wozu es jedenfalls nicht berufen sei (Komm.-B., S. 4). Ohnehin
müsste die Entscheidung den Gerichten für die Fälle verbleiben,
in denen im Strafverfahren oder im Rechtsstreit über einen Fest-
stellungs- oder Entschädigungsanspruch die Uebereinstimmung eines
eingetragenen und eines nichteingetragenen aber thatsächlich be-
nutzten Zeichens in Frage steht (E. II, S. 13). Dem Patentamt
sei in seiner rechtsprechenden Wirksamkeit, in Patentsachen volle
Anerkennung zu zollen, aber es handele sich bei Waarenzeichen
nicht um vorwiegend öffentlich-rechtliche Fragen, wie bei den
Patentsachen, sondern um privatrechtliche Fragen und Ansprüche.
Wenn unter dem bestehenden Recht die Untergerichte früher
nicht immer hinreichend dem Sinne des Gesetzes Rechnung ge-
tragen hätten, so sei durch die mehrfachen Entscheidungen des
Reichsgerichts nun doch die richtige Auffassung auch bei den
Untergerichten allgemein. Diese Angelegenheiten müssten auch
in der Regel zur Entscheidung vor die Kammern für Handels-
sachen kommen, bei denen das praktische Laienelement mitwirke
(Komm.-B., S. 4). Dem zweiten Antrage gegenüber bemerkten
die Herren Regierungskommissarien, dass es nicht angängig sei,
dem Richter die freie Beweiswürdigung zu schmälern, auch nicht
durch Entziehung der Beurtheilung einer einseitig technischen
Frage (Komm.-B., 8. 5).
Unter Bezugnahme auf die zu $ 5 mitgetheilten Erwägungen
beschloss nun die Kommission in erster Lesung, in $ 8 die drei
letzten Absätze zu streichen und an deren Stelle zu setzen: „Der
Antrag auf Löschung ist an das Patentamt zu richten etc. Die
Entscheidung erfolgt durch die für Anträge auf Erklärung der
Nichtigkeit oder auf Zurücknahme von Patenten zuständige Ab-