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hätte versagt werden müssen. — In Oesterreich ist also that-
sächlich in allen den Fällen, wo in der Kommission darüber
debattirt wurde, ob die Entscheidung in die Hand der ordent-
lichen 'Gerichte oder des Patentamtes zu legen sei, die Ent-
scheidung in die Hand der -Oentralstelle, des Handelsministers,
gelegt worden. In Frankreich, wo das reine Anmeldesystem
besteht, gehören naturgemäss sämmtliche Markenrechtsstreitig-
keiten vor die tribunaux civils, und wenn es sich um ein Straf-
verfahren handelt, vor das tribunal de.police correctionelle. Auch
in England sind für die Rechtssprechung in Markenrechts-
streitigkeiten lediglich die ordentlichen Gerichte zuständig.
Die Stimmung für die Uebertragung der Jurisdiktion in
Markenrechtsstreitigkeiten an das Patentamt beruht auf dem Miss-
trauen gegen die Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte.
Man glaubt, dass das Patentamt in kaufmännischen und tech-
nischen Fragen eher das Richtige treffen werde, als die allzusehr
dem Formalismus huldigenden ordentlichen Gerichte und kann
sich nicht ganz mit Unrecht auf die bisherigen Erfahrungen be-
rufen. Allein diese Unzufriedenheit mit der Rechtssprechung der
ordentlichen Gerichte kann doch nicht dazu führen, denselben die
Enntscheidungen derjenigen Angelegenheiten, wo es sich um die
Einsicht in praktische Verkehrsverhältnisse, oder wo es sich um
Promptheit und Billigkeit des Verfahrens handelt, immer mehr
zu entziehen und dafür Spezialgerichtshöfe zu bilden, wozu schon
der Anfang mit der Einführung der Gewerbegerichte, sowie der
Schiedsgerichte zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche
aus den Arbeiterversicherungsgesetzen, ferner des Reichsver-
sicherungsamtes als Rekurs und Revisionsinstanz in diesen Sachen
gemacht ist. - Wenn man immer darauf hinweist, wie geschickt
die französische Judikatur das Markenrecht entwickelt hat, so ist
zu bemerken, dass die westlichen Kulturstaaten sich mehrere
Jahrzehnte länger im Besitze einer gewerblichen Schutzgesetz-
gebung gegen den: unlauteren Wettbewerb befinden als wir, und