Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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hätte versagt werden müssen. — In Oesterreich ist also that- 
sächlich in allen den Fällen, wo in der Kommission darüber 
debattirt wurde, ob die Entscheidung in die Hand der ordent- 
lichen 'Gerichte oder des Patentamtes zu legen sei, die Ent- 
scheidung in die Hand der -Oentralstelle, des Handelsministers, 
gelegt worden. In Frankreich, wo das reine Anmeldesystem 
besteht, gehören naturgemäss sämmtliche Markenrechtsstreitig- 
keiten vor die tribunaux civils, und wenn es sich um ein Straf- 
verfahren handelt, vor das tribunal de.police correctionelle. Auch 
in England sind für die Rechtssprechung in Markenrechts- 
streitigkeiten lediglich die ordentlichen Gerichte zuständig. 
Die Stimmung für die Uebertragung der Jurisdiktion in 
Markenrechtsstreitigkeiten an das Patentamt beruht auf dem Miss- 
trauen gegen die Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte. 
Man glaubt, dass das Patentamt in kaufmännischen und tech- 
nischen Fragen eher das Richtige treffen werde, als die allzusehr 
dem Formalismus huldigenden ordentlichen Gerichte und kann 
sich nicht ganz mit Unrecht auf die bisherigen Erfahrungen be- 
rufen. Allein diese Unzufriedenheit mit der Rechtssprechung der 
ordentlichen Gerichte kann doch nicht dazu führen, denselben die 
Enntscheidungen derjenigen Angelegenheiten, wo es sich um die 
Einsicht in praktische Verkehrsverhältnisse, oder wo es sich um 
Promptheit und Billigkeit des Verfahrens handelt, immer mehr 
zu entziehen und dafür Spezialgerichtshöfe zu bilden, wozu schon 
der Anfang mit der Einführung der Gewerbegerichte, sowie der 
Schiedsgerichte zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche 
aus den Arbeiterversicherungsgesetzen, ferner des Reichsver- 
sicherungsamtes als Rekurs und Revisionsinstanz in diesen Sachen 
gemacht ist. - Wenn man immer darauf hinweist, wie geschickt 
die französische Judikatur das Markenrecht entwickelt hat, so ist 
zu bemerken, dass die westlichen Kulturstaaten sich mehrere 
Jahrzehnte länger im Besitze einer gewerblichen Schutzgesetz- 
gebung gegen den: unlauteren Wettbewerb befinden als wir, und
	        
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