Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dass z. B. in Frankreich, wie die Mittheilungen PoUILLET’s zeigen, 
eine ausserordentliche Fülle von gerichtlichen Entscheidungen in 
solchen Sachen erging, was auf eine intensive Entwickelung des 
Markenrechtes schliessen lässt. Dort konnte sich also weit 
leichter eine den Bedürfnissen des Gewerbslebens entsprechende 
Gerichtspraxis entwickeln, als bei uns, wo Markenrechtsprozesse 
verhältnissmässig selten waren und es verschiedene Jahre ge- 
dauert hat, ehe endgültige Entscheidungen der höchsten Gerichts- 
höfe in den wichtigsten Fragen ergingen, worauf denn auch die 
wesentlichsten Irrthümer der Untergerichte bald verschwanden. 
Da nun nach dem neuen Recht unfehlbar der Gebrauch von 
Waarenzeichen in einem schnelleren Tempo als bisher sich ent- 
wickeln und es deshalb auch häufiger zu Rechtsstreitigkeiten 
kommen wird, so ist auch anzunehmen, dass eher als früher in 
den wichtigsten Fragen Präjudizien des Reichsgerichts ergehen 
werden, welche den unteren Gerichten als Richtschnur dienen 
können, ferner, dass auch die unteren Gerichte mit’ dem Ueber- 
handnehmen des Markengebrauchs überhaupt, und mit der ungleich 
grösseren Beachtung, welche solche gewerblichen Fragen in der 
Literatur jetzt finden gegen früher, die Grundgedanken des neuen 
Gesetzes von vornherein mehr dem praktischen Leben ent- 
sprechend zur Anwendung bringen werden. Um den gerügten 
Mängeln zu begegnen, wäre es übrigens auch nicht nöthig, den 
ordentlichen Gerichten die Rechtssprechung in diesen Sachen 
ganz zu entziehen. Man konnte, um diesen Zweck zu erreichen, 
für jeden Oberlandesgerichtsbezirk dem Handelsgericht des 
grössten Ortes alle Civilmarkenrechtsstreitigkeiten des Bezirks 
überweisen. Bei den Handelskammern bietet die Zuziehung im 
Gewerbsleben erfahrener, gebildeter Laien die Garantie, dass die 
praktischen Erwägungen bei der Leitung und Entscheidung von 
Markenrechtsstreitigkeiten nicht zu kurz kommen.
	        
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