Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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VII. Erweiterter Rechtsschutz gegen den unlauteren 
Wettbewerb. 
Einen erweiterten Rechtsschutz gegen den unlauteren Wett- 
bewerb gewährt das Gesetz nach drei Richtungen: 
a) Der Schutz gegen Täuschung durch verwechs- 
lungsfähige Marken. 
Jeder Nachahmer sucht in der Regel durch irgend welche 
Abweichungen den Eingriff in das fremde Markenrecht zu ver- 
schleiern. Solchen Verschleierungsversuchen tritt das Gesetz in 
8 20 unzweideutig entgegen: „Die Anwendung der Bestimmungen 
dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen, 
mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und son- 
stige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, sofern 
ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung 
im Verkehr vorliegt“. Das G. 74 hatte ebenfalls schon in 8 18 
eine Bestimmung, wonach der Schutz des Gesetzes dadurch nicht 
ausgeschlossen wird, dass das Waarenzeichen, der Name oder 
die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur 
durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen 
werden können. Diese nicht gerade glückliche Fassung hatte 
zur Folge, dass eine grössere Anzahl von Urtheilen, durch welche 
berechtigte Ansprüche abgewiesen wurden, sich einfach auf die 
Thatsache stützte, dass die Verschiedenheit der übrigens als 
Nachahmung anerkannten Marke und der echten ohne besondere 
Aufmerksamkeit erkannt werden könne. So theilt z. B. KoHLER 
(aus dem Handels- und Industrierecht 1, S. 60) folgenden Passus 
eines Urtheils des Landgerichts Erlangen mit: „Während bereits 
aus den im Thatbestand enthaltenen Beschreibungen hervorgeht, 
dass die Etikette der Beklagten von dem geschützten Waaren- 
zeichen mehrfach und augenfällig sich unterscheidet, lässt hier- 
über eine genauere Betrachtung vollends keinen Zweifel“. Die 
richtige Anschauung drang erst dann auch bei den unteren
	        
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