— 330 0 —
VII. Erweiterter Rechtsschutz gegen den unlauteren
Wettbewerb.
Einen erweiterten Rechtsschutz gegen den unlauteren Wett-
bewerb gewährt das Gesetz nach drei Richtungen:
a) Der Schutz gegen Täuschung durch verwechs-
lungsfähige Marken.
Jeder Nachahmer sucht in der Regel durch irgend welche
Abweichungen den Eingriff in das fremde Markenrecht zu ver-
schleiern. Solchen Verschleierungsversuchen tritt das Gesetz in
8 20 unzweideutig entgegen: „Die Anwendung der Bestimmungen
dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nicht ausgeschlossen,
mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und son-
stige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, sofern
ungeachtet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung
im Verkehr vorliegt“. Das G. 74 hatte ebenfalls schon in 8 18
eine Bestimmung, wonach der Schutz des Gesetzes dadurch nicht
ausgeschlossen wird, dass das Waarenzeichen, der Name oder
die Firma mit Abänderungen wiedergegeben sind, welche nur
durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen
werden können. Diese nicht gerade glückliche Fassung hatte
zur Folge, dass eine grössere Anzahl von Urtheilen, durch welche
berechtigte Ansprüche abgewiesen wurden, sich einfach auf die
Thatsache stützte, dass die Verschiedenheit der übrigens als
Nachahmung anerkannten Marke und der echten ohne besondere
Aufmerksamkeit erkannt werden könne. So theilt z. B. KoHLER
(aus dem Handels- und Industrierecht 1, S. 60) folgenden Passus
eines Urtheils des Landgerichts Erlangen mit: „Während bereits
aus den im Thatbestand enthaltenen Beschreibungen hervorgeht,
dass die Etikette der Beklagten von dem geschützten Waaren-
zeichen mehrfach und augenfällig sich unterscheidet, lässt hier-
über eine genauere Betrachtung vollends keinen Zweifel“. Die
richtige Anschauung drang erst dann auch bei den unteren