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Gerichten durch, nachdem das Reichsgericht in seiner Begrün-
dung zu einem Urtheile aus dem Jahre 1880 sich dahin aus-
gesprochen hatte: „Es kommt nicht darauf an, ob zwei Waaren-
zeichen, wenn sie nebeneinanderliegend verglichen werden, Unter-
scheidungsmerkmale zeigen, auch nicht, ob eine Täuschung ge-
schäftskundiger Kaufleute möglich ist, sondern nur darauf, ob
die Konsumenten irre geführt, d.h. veranlasst werden können,
indem sie mit Rücksicht auf ein ihnen bekanntes Waarenzeichen
eine ihnen zusagende Waare suchen, statt der Waare des einen
Grewerbtreibenden die Waare eines andern zu kaufen* (E. II,
S. 18, 19). Durch die Fassung des $ 20 soll jeder mögliche
Zweifel über die Tragweite des Gesetzes abgeschnitten werden.
In der Kommission wurde der 8 20 dahin erläutert: „Es handele
sich nicht darum, ob beim Vergleich zweier vorliegender Zeichen,
Namen oder Worte, Verschiedenheiten zu erkennen sind, sondern
nur darum, ob die Käufer einer Waare, und insbesondere der
weniger Grebildete, dem nicht beide Zeichen nebeneinander vor-
liegen, der sich nur des von ihm gesuchten Zeichens erinnert,
durch das andere Zeichen getäuscht werden kann. Dabei isi es
ganz gleich, ob das Gesammtbild die Aehnlichkeit zeigt, oder ob
wesentliche Bestandtheile eines geschützten Zeichens übernommen
sind, oder aus welchen Gründen immer die Gefahr der Ver-
wechslung entspringen mag“ (Komm.-B., S. 8). In der Regel
muss also nach der Begründung zu E. II der Gesammtein-
druck des Markenbildes massgebend sein. — Was speziell
die Wortmarken betrifft, so pflegen die damit gekennzeichneten
Waaren unter diesen sprachlichen Bezeichnungen gekauft und
verkauft zu werden; die bildliche Gestalt tritt dann in ihrer Be-
deutung für den Verkebr hinter dem Laut- und Klangwerth des
gesprochenen Wortes zurück. Wer den Schutz in diesem Um-
fange sich sichern will, wird also das durch den Entwurf ihm
gebotene Hülfsmittel der Beschreibung benutzen, um kundbar zu
machen, dass der von ihm beanspruchte Schutz über diejenige