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bildliche Darstellung hinaus, welche das Wort bei der Anmeldung
gefunden hat, auf dessen sprachliche Verwendung zur Bezeichnung
von Waaren sich erstrecken soll (E. II, S. 10, 11). Der Klang-
laut wird dann geschützt.
Nach den hier aufgestellten Grundsätzen entscheidet sich
auch die Frage, ob sich Jemand den Alleingebrauch eines be-
stimmten konkreten Gegenstandes aus der Natur für eine be-
stimmte Waarengattung sichern kann; z. B. den Gebrauch eines
Helmes für Putzpomade, eines Fisches für Fischereiobjekte u. a.
Seit einer Entscheidung des Oberhandelsgerichts (der Prozess
betraf das Glafey’sche Zeichen: „Sonne mit dem Auge Gottes“)
stand es in der Rechtssprechung fest, dass nur das Zeichenbild
geschützt sei, nicht das Zeichen als bildliche Darstellung seines
Gegenstandes. Auch die spätere Judikatur des Reichsoberhandels-
gerichts und des Reichsgerichts hat an dieser Auffassung fest-
gehalten und betrefis der Auslegung des $ 18, G. 74 niemals
geschwankt (REULING, Z. f. g. Rsch. 1892, S. 320). Nach dem
neuen Gesetze wird zu unterscheiden sein, ob der Anmelder ohne
weitere Beifügung nur den Schutz seines, das Bild eines kon-
kreten Gegenstandes aus der Naturwelt enthaltenden Woaaren-
zeichens, verlangt oder ob er zugleich den weitergehenden Schutz
des im Zeichen dargestellten Gegenstandes verlangt, also des
Gebrauches eines Elephanten, eines Fisches, eines Helmes etc.
für seine durch das Zeichen geschützten Waaren. Au und für
sich ist es dem Konkurrenten nicht benommen, dieselben Natur-
objekte in seinem Weaarenzeichen abzubilden, wenn nur dadurch
nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem älteren Zeichen
entsteht. Nach den .oben entwickelten Grundsätzen des neuen
Gesetzes wird es dem Anmelder aber auch unbenommen sein,
den Gebrauch eines bestimmten Gegenstandes der konkreten
Natur für sich anzumelden, wodurch er sich den Alleingebrauch
eines solchen Symbols für seine Waaren. sichern kann. Aller-
dings wird das Patentamt in solchen Fällen sehr sorgfältig zu