Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 334 — 
die Willkür des Verkäufers bestimmt werden, was bei der Aus- 
stattung nicht der Fall ist. Vielmehr werden daher, lediglich aus 
Zweckmässigkeitsrücksichten, verschiedene Verkäufer auf eine ähn- 
liche Ausstattung ihrer Waaren verfallen können und es ist aus- 
geschlossen, jede Verzierungs-, Aufmachungs- und Verpackungs- 
weise, welche ein Verkäufer benutzt, ohne Weiteres auch als sein 
Eigen anzusehen. In der That würde es eine unzulässige Ein- 
schränkung der Freiheit des Verkehrs sein, wenn das Gesetz jede 
Form, welche ein einzelner Geschäftsmann für die Verpackung 
oder Verzierung einer von ihm in den Verkehr gebrachten Waare 
wählt, alsbald zu seinen Gunsten schützen und jeder Benutzung 
durch Andere entziehen wollte. Nach dem Gesetze soll daher 
Schutz nur dasjenige finden, was im redlichen Verkehr als eigen- 
thümlicher Hinweis auf eine bestimmte Waarenquelle innerhalb 
betheiligter Verkehrskreise — „wie es in $ 15 heisst, also nicht 
nothwendig aller betheiligter Verkehrskreise* — schon zweifellose 
Anerkennung errungen hat. Eben dadurch ist es aber auch aus- 
geschlossen, den Schutz des Gesetzes hier von einer Anmeldung 
oder Eintragung an amtlicher Stelle abhängig zu machen; nicht 
die Erklärung eines Einzelnen, sondern die Auffassung des an 
der Waare interessirten Publikums entscheiden hier über den Ein- 
tritt des Rechtsschutzes. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, 
wird stets im Klagefalle nachzuweisende Thatsache bleiben (E. II, 
S. 16, 17). Dies ist die Begründung der Einführung des Schutzes 
der Waarenausstattung (E. DO, S. 16, 17). Die äussere Form 
der Waare ist also nicht eintragungsfähig, wie schon oben unter 
II. näher ausgeführt ist. 
Den Schutz des $ 15 sollen aber nicht nur derartige äussere 
Kennzeichen, sondern auch eintragungsfähige Waarenzeichen 
geniessen, welche auf der Waare oder der Verpackung als Ver- 
zierung oder zur Aufmachung etc. benutzt sind (Komm.-B., 8.7). 
Also auch das nicht eingetragene Waarenzeichen geniesst dem 
böswilligen Usurpator gegenüber den Ausstattungsschutz des $ 15,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.