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die Willkür des Verkäufers bestimmt werden, was bei der Aus-
stattung nicht der Fall ist. Vielmehr werden daher, lediglich aus
Zweckmässigkeitsrücksichten, verschiedene Verkäufer auf eine ähn-
liche Ausstattung ihrer Waaren verfallen können und es ist aus-
geschlossen, jede Verzierungs-, Aufmachungs- und Verpackungs-
weise, welche ein Verkäufer benutzt, ohne Weiteres auch als sein
Eigen anzusehen. In der That würde es eine unzulässige Ein-
schränkung der Freiheit des Verkehrs sein, wenn das Gesetz jede
Form, welche ein einzelner Geschäftsmann für die Verpackung
oder Verzierung einer von ihm in den Verkehr gebrachten Waare
wählt, alsbald zu seinen Gunsten schützen und jeder Benutzung
durch Andere entziehen wollte. Nach dem Gesetze soll daher
Schutz nur dasjenige finden, was im redlichen Verkehr als eigen-
thümlicher Hinweis auf eine bestimmte Waarenquelle innerhalb
betheiligter Verkehrskreise — „wie es in $ 15 heisst, also nicht
nothwendig aller betheiligter Verkehrskreise* — schon zweifellose
Anerkennung errungen hat. Eben dadurch ist es aber auch aus-
geschlossen, den Schutz des Gesetzes hier von einer Anmeldung
oder Eintragung an amtlicher Stelle abhängig zu machen; nicht
die Erklärung eines Einzelnen, sondern die Auffassung des an
der Waare interessirten Publikums entscheiden hier über den Ein-
tritt des Rechtsschutzes. Ob diese Voraussetzung gegeben ist,
wird stets im Klagefalle nachzuweisende Thatsache bleiben (E. II,
S. 16, 17). Dies ist die Begründung der Einführung des Schutzes
der Waarenausstattung (E. DO, S. 16, 17). Die äussere Form
der Waare ist also nicht eintragungsfähig, wie schon oben unter
II. näher ausgeführt ist.
Den Schutz des $ 15 sollen aber nicht nur derartige äussere
Kennzeichen, sondern auch eintragungsfähige Waarenzeichen
geniessen, welche auf der Waare oder der Verpackung als Ver-
zierung oder zur Aufmachung etc. benutzt sind (Komm.-B., 8.7).
Also auch das nicht eingetragene Waarenzeichen geniesst dem
böswilligen Usurpator gegenüber den Ausstattungsschutz des $ 15,