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sobald es innerhalb betheiligter Kreise als Kennzeichen gleich-
artiger Waaren eines Andern gilt.
Hiernach ergiebt sich folgender Rechtszustand:
1) Versieht Jemand seine Waaren mit einer originären Ausstat-
tung, so ist er zuerst nicht gegen Nachahmung geschützt, sondern
erwirbt den Schutz erst dann, wenn sich diese Ausstattung in
betheiligten Verkehrskreisen (Publikum, Kaufleute) als eine seinen
Waaren eigenthümliche eingeführt hat. 2) Jedes eintragungsfähige
in den Verkehr eingeführte Waarenzeichen geniesst den Aus-
stattungsschutz des & 15, sobald es einen Theil der Ausstattung
bildet. Ist also mit der Ausstattung ein eintragungsfähiges Zeichen
(z. B. eine eigenthümliche Zeichnung, auf der Verpackung) ver-
bunden, so kann sich der Besitzer der Ausstattung dieses Zeichen
eintragen lassen, und erwirbt dann sofort, vor der Einführung in
den Verkehr, mit der Eintragung den weitergehenden Schutz des
Gesetzes für dieses Zeichen. 3) Lässt er ein eintragungsfähiges
Zeichen, das einen Theil der Ausstattung bildet, nicht eintragen,
so kann ein Konkurrent dieses Zeichen, selbst wenn die Aus-
stattung bereits im Verkehr eingeführt war, für sich eintragen
lassen. Der Konkurrent darf nun zwar nicht die fremde, ein-
geführte Ausstattung nachahmen, wohl aber hat er durch die
Eintragung das Alleinrecht auf das darauf befindliche Zeichen
erworben und kann nunmehr dem Ausstattungsbesitzer die Weiter-
verwendung dieses Zeichens verbieten. 4) Diejenigen Waaren-
zeichen, die sich nicht als ein Theil der Ausstattung präsentiren,
z. B. Wortmarken, geniessen keinen gesetzlichen Schutz, wenn
sie nicht eingetragen sind. — Diese verwickelten Konsequenzen
ergeben sich aus der verschiedenen Behandlung der eintragungs-
fähigen Waarenzeichen, bei welchen der blosse Besitzstand nicht
geschützt ist und der nicht eintragungsfähigen Ausstattungen, bei
denen der Besitzstand geschützt ist.
c) Das Verbot unrichtiger Herkunftsbezeichnungen.
Das Gesetz ($ 16, Abs. 1) ordnet an: „Wer Waaren oder