Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sobald es innerhalb betheiligter Kreise als Kennzeichen gleich- 
artiger Waaren eines Andern gilt. 
Hiernach ergiebt sich folgender Rechtszustand: 
1) Versieht Jemand seine Waaren mit einer originären Ausstat- 
tung, so ist er zuerst nicht gegen Nachahmung geschützt, sondern 
erwirbt den Schutz erst dann, wenn sich diese Ausstattung in 
betheiligten Verkehrskreisen (Publikum, Kaufleute) als eine seinen 
Waaren eigenthümliche eingeführt hat. 2) Jedes eintragungsfähige 
in den Verkehr eingeführte Waarenzeichen geniesst den Aus- 
stattungsschutz des & 15, sobald es einen Theil der Ausstattung 
bildet. Ist also mit der Ausstattung ein eintragungsfähiges Zeichen 
(z. B. eine eigenthümliche Zeichnung, auf der Verpackung) ver- 
bunden, so kann sich der Besitzer der Ausstattung dieses Zeichen 
eintragen lassen, und erwirbt dann sofort, vor der Einführung in 
den Verkehr, mit der Eintragung den weitergehenden Schutz des 
Gesetzes für dieses Zeichen. 3) Lässt er ein eintragungsfähiges 
Zeichen, das einen Theil der Ausstattung bildet, nicht eintragen, 
so kann ein Konkurrent dieses Zeichen, selbst wenn die Aus- 
stattung bereits im Verkehr eingeführt war, für sich eintragen 
lassen. Der Konkurrent darf nun zwar nicht die fremde, ein- 
geführte Ausstattung nachahmen, wohl aber hat er durch die 
Eintragung das Alleinrecht auf das darauf befindliche Zeichen 
erworben und kann nunmehr dem Ausstattungsbesitzer die Weiter- 
verwendung dieses Zeichens verbieten. 4) Diejenigen Waaren- 
zeichen, die sich nicht als ein Theil der Ausstattung präsentiren, 
z. B. Wortmarken, geniessen keinen gesetzlichen Schutz, wenn 
sie nicht eingetragen sind. — Diese verwickelten Konsequenzen 
ergeben sich aus der verschiedenen Behandlung der eintragungs- 
fähigen Waarenzeichen, bei welchen der blosse Besitzstand nicht 
geschützt ist und der nicht eintragungsfähigen Ausstattungen, bei 
denen der Besitzstand geschützt ist. 
c) Das Verbot unrichtiger Herkunftsbezeichnungen. 
Das Gesetz ($ 16, Abs. 1) ordnet an: „Wer Waaren oder
	        
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