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unzulässigen Bezeichnungen liegt, ist eine Thatfrage, welche das
(sesetz nur grundsätzlich behandeln kann.“ Der Entwurf macht
die Strafbarkeit davon abhängig, dass die Absicht unmittelbar
darauf gerichtet ist, durch die Wahl der Ursprungsbezeichnung
den Abnehmer über den Ort der Herkunft der Waare zu täuschen.
So lauten die Erläuterungen zu 8 15 in der Denkschrift zu E. I
(S. 22). Obgleich nun die Motive schon den Sinn des $ 15 voll-
ständig genügend erläutern, wurde doch dem 8 15 des E. II
(8 16 d. G.) ein zweiter Absatz hinzugefügt, des Inhaltes: „Die
Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebrauch
zur Benennung gewisser Waaren dienen, ohne deren
Herkunft bezeichnen zu sollen, fällt unter diese Bestim-
mung nicht“. Man wollte dadurch diejenigen Gewerbtreibenden,
insbesondere der Wein- und Tabakbranche, beruhigen, bei wel-
chen wegen der geforderten „wahrheitsgemässen“ Herkunfsbezeich-
nungen grosse Unruhe hervorgerufen worden war. Der Absatz 2
des & 16 ist dazu bestimmt, das Geltungsgebiet des Absatz 1
gegenüber den zu Gattungsnamen gewordenen Ortsbezeichnungen
in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise abzugrenzen (E. II,
S. 18). In der Begründung zu $ 15, E. II (8 16 d. G.) wird dann
eingehend an zahlreichen Beispielen, insbesondere aus dem Ver-
kehr mit Wein und Tabak, erörtert, dass unter gewissen, auf die
Herkunft deutenden Benennungen von Waaren in breiten Schich-
ten der Bevölkerung lediglich Waaren von gewisser Beschaffen-
heit und Preislage verstanden werden. Ländernamen sind von
dem Schutz überhaupt ausgeschlossen, weil ihre Verwendung immer
nur ein charakterisirende Bedeutung hat (E. II, S. 18). Es heisst
dann weiter: „Der Entwurf betrachtet es nicht als seine Aufgabe,
in Verkehrsgewohnheiten einzugreifen, welche in langjähriger Ent-
wickelung sich herausgebildet und schon um deswillen innere Be-
rechtigung erworben haben“. Hierzu ist zu bemerken, dass in
den Motiven ausgesprochener Weise mehr vom händlerischen
Standpunkte ausgegangen wird, als von dem des Konsumenten.
Archiv für öffentliches Recht. X. 8. 23