Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Gesetzentwurfes, durch dessen Bestimmungen dem unlauteren 
Wettbewerb im Handel und Verkehr in weiterem Umfange ent- 
gegengetreten werden sollte, in Aussicht gestellt hatte. Nachdem 
nunmehr der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des un- 
lauteren Wettbewerbs veröffentlicht ist, kann von der Erörterung 
dieses Antrages als nicht hierhergehörig abgesehen werden. 
VIII Die Folgen der Zeichenrechtsverletzung. 
Aus dem nach & 12 d. G. durch die Eintragung entstande- 
nen ausschliesslichen Zeichenrecht ergiebt sich ohne Weiteres, 
dass der Eingetragene neben sonstigen Rechtsbehelfen gegen jede 
unbefugte Verwendung des Zeichens sowohl auf die Feststel- 
lung klagen kann, dass sein Gegner zum Gebrauch des Zeichens 
nicht berechtigt sei, als auch dem Anspruch auf Unterlassung 
des Eingriffes in sein eignes Recht geltend machen darf 
(E. II, S. 16). 
Ausserdem hat der Verletzte, d. h. der Zeichen- oder Aus- 
stattungsberechtigte, aus dem Gesetze noch einen besonderen 
Entschädigungs- und Strafanspruch. Im Falle des 814, 
wo es sich um die widerrechtliche Benutzung von Namen, 
Firmen und Woaarenzeichen eines Andern handelt, ist der 
Entschädigungsanspruch von der Wissentlichkeit oder 
groben Fahrlässigkeit des Verletzenden abhängig gemacht, 
während das G. 74, & 14 die Wissentlichkeit zur Voraussetzung 
hatte. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist noch 
immer an die Voraussetzung der Wissentlichkeit der Marken- 
verletzung gebunden. Die Strafverfolgung, die unabhängig von 
der Geltendmachung des civilrechtlichen Anspruches ist, tritt nur 
auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
Die letzten Bestimmungen erscheinen mit Rücksicht auf den vor- 
wiegend dispositiven Charakter des Zeichenrechts gerechtfertigt. 
Beim Ausstattungsschutz des 8 15 ist die Entschädigungs- 
pflicht und Strafverfolgung dadurch bedingt, dass die Verletzung
	        
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