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Gesetzentwurfes, durch dessen Bestimmungen dem unlauteren
Wettbewerb im Handel und Verkehr in weiterem Umfange ent-
gegengetreten werden sollte, in Aussicht gestellt hatte. Nachdem
nunmehr der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des un-
lauteren Wettbewerbs veröffentlicht ist, kann von der Erörterung
dieses Antrages als nicht hierhergehörig abgesehen werden.
VIII Die Folgen der Zeichenrechtsverletzung.
Aus dem nach & 12 d. G. durch die Eintragung entstande-
nen ausschliesslichen Zeichenrecht ergiebt sich ohne Weiteres,
dass der Eingetragene neben sonstigen Rechtsbehelfen gegen jede
unbefugte Verwendung des Zeichens sowohl auf die Feststel-
lung klagen kann, dass sein Gegner zum Gebrauch des Zeichens
nicht berechtigt sei, als auch dem Anspruch auf Unterlassung
des Eingriffes in sein eignes Recht geltend machen darf
(E. II, S. 16).
Ausserdem hat der Verletzte, d. h. der Zeichen- oder Aus-
stattungsberechtigte, aus dem Gesetze noch einen besonderen
Entschädigungs- und Strafanspruch. Im Falle des 814,
wo es sich um die widerrechtliche Benutzung von Namen,
Firmen und Woaarenzeichen eines Andern handelt, ist der
Entschädigungsanspruch von der Wissentlichkeit oder
groben Fahrlässigkeit des Verletzenden abhängig gemacht,
während das G. 74, & 14 die Wissentlichkeit zur Voraussetzung
hatte. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist noch
immer an die Voraussetzung der Wissentlichkeit der Marken-
verletzung gebunden. Die Strafverfolgung, die unabhängig von
der Geltendmachung des civilrechtlichen Anspruches ist, tritt nur
auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
Die letzten Bestimmungen erscheinen mit Rücksicht auf den vor-
wiegend dispositiven Charakter des Zeichenrechts gerechtfertigt.
Beim Ausstattungsschutz des 8 15 ist die Entschädigungs-
pflicht und Strafverfolgung dadurch bedingt, dass die Verletzung