Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 342 — 
delt, ist ebenfalls die Täuschungsabsicht, die fälschliche Bezeich- 
nung von Waaren zu dem Zwecke, über Beschaffenheit und 
Werth von Waaren einen Irrthum zu erregen, Voraussetzung der 
Strafbarkeit.e. Das Antragserforderniss fehlt, weil es sich 
hier um öffentliche Interessen handelt. Die Strafverfolgung findet 
also ex officio statt. — Die Verletzung des Zeichenrechts, wie 
des Rechts auf die Ausstattung, sowie die betrügerische Her- 
kunftsangabe können übrigens in zweifacher Weise geschehen, 
indem man Waaren mit dem fremden Zeichen, der fremden Aus- 
stattung widerrechtlich versieht, oder indem man dergleichen 
widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in den Verkehr bringt 
oder feilhält. 
Erfolgt eine Verurtheilung (also gleich ob im Civil- oder 
Strafprozess) auf Grund der 88 14, 16, 18, d.h. Verletzung des 
Namen-, Firmen- oder Zeichenrechts, Verletzung des Ausstattungs- 
rechts, betrügerischer Herkunftsangaben, so ist bezüglich der im 
Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseiti- 
gung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder wenn die 
Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung 
der damit versehenen Gegenstände zu erkennen (8 19 d. G.). 
Es handelt sich hier nur um den Sicherungszweck, sodass die 
Maassregeln gegen die Fortsetzung der Rechtsverletzung nicht 
weiter auszudehnen sind, als zur Erreichung des Sicherungs- 
zweckes nothwendig ist; also keine Einziehung. 
Nach französischem Gesetz, Art. 7, Gesetz v. 23. Juni 
1857, macht sich wegen contrefacon strafbar, sowohl wer eine 
Markenfälschung in Auftrag giebt, wie wer sie wissentlich aus- 
führt, also sei es im eigenen, sei es im Interesse eines Andern, 
eine fremde Marke kopirt, z. B. der Drucker, Lithograph, Gra- 
veur. (POUILLET, No. 137.) Auch das österreichische Ge- 
setz hat im $ 24, G. 26. Januar 1890, Strafbestimmungen gegen 
den wissentlichen Verfertiger falscher Waarenbezeichnungen. An- 
regungen, auch in unser neues Gesetz dergleichen Bestimmungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.