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delt, ist ebenfalls die Täuschungsabsicht, die fälschliche Bezeich-
nung von Waaren zu dem Zwecke, über Beschaffenheit und
Werth von Waaren einen Irrthum zu erregen, Voraussetzung der
Strafbarkeit.e. Das Antragserforderniss fehlt, weil es sich
hier um öffentliche Interessen handelt. Die Strafverfolgung findet
also ex officio statt. — Die Verletzung des Zeichenrechts, wie
des Rechts auf die Ausstattung, sowie die betrügerische Her-
kunftsangabe können übrigens in zweifacher Weise geschehen,
indem man Waaren mit dem fremden Zeichen, der fremden Aus-
stattung widerrechtlich versieht, oder indem man dergleichen
widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in den Verkehr bringt
oder feilhält.
Erfolgt eine Verurtheilung (also gleich ob im Civil- oder
Strafprozess) auf Grund der 88 14, 16, 18, d.h. Verletzung des
Namen-, Firmen- oder Zeichenrechts, Verletzung des Ausstattungs-
rechts, betrügerischer Herkunftsangaben, so ist bezüglich der im
Besitz des Verurtheilten befindlichen Gegenstände auf Beseiti-
gung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder wenn die
Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, auf Vernichtung
der damit versehenen Gegenstände zu erkennen (8 19 d. G.).
Es handelt sich hier nur um den Sicherungszweck, sodass die
Maassregeln gegen die Fortsetzung der Rechtsverletzung nicht
weiter auszudehnen sind, als zur Erreichung des Sicherungs-
zweckes nothwendig ist; also keine Einziehung.
Nach französischem Gesetz, Art. 7, Gesetz v. 23. Juni
1857, macht sich wegen contrefacon strafbar, sowohl wer eine
Markenfälschung in Auftrag giebt, wie wer sie wissentlich aus-
führt, also sei es im eigenen, sei es im Interesse eines Andern,
eine fremde Marke kopirt, z. B. der Drucker, Lithograph, Gra-
veur. (POUILLET, No. 137.) Auch das österreichische Ge-
setz hat im $ 24, G. 26. Januar 1890, Strafbestimmungen gegen
den wissentlichen Verfertiger falscher Waarenbezeichnungen. An-
regungen, auch in unser neues Gesetz dergleichen Bestimmungen