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Um dieser Auffassung entgegenzutreten, wurde vorgeschrieben,
dass ein Schutz in gleichem Umfange bestehen müsse, d. h. also,
der fremde Staat muss die deutschen Bezeichnungen (Waaren-
zeichen, Ausstattung, Firma, Namen) in gleichem Masse zum
Schutz zulassen, wie die seines eigenen Gebietes. Es wird: also
nicht etwa verlangt, dass die ausländische (Gesetzgebung einen
Zeichenschutz gerade in demselben Umfange habe, wie Deutsch-
land. Für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieses
Erfordernisses ist lediglich die Publikation oder Nichtpublikation
im Reichsanzeiger massgebend. Ein Nachweis des Schutzsuchen-
den resp. richterliche Prüfung ist also unzulässig. — Eine darauf
bezügliche Bekanntmachung ist am 22. Sept. 1894 ergangen.
Für ausländische Inhaber von Waarenzeichen i. e. S. ist
nach dem Vorbilde des Patentgesetzes und des Gesetzes zum
Schutze der Gebrauchsmuster der Vertreterzwang eingeführt
worden, um sowohl den betheiligten Kreisen als auch dem Patent-
amt den geschäftlichen Verkehr mit dem im Auslande wohn-
haften Berechtigten zu erleichtern.
Der aus der Natur der Sache sich ergebende Grundsatz,
dass ein Ausländer das ausschliessliche Benutzungsrecht für ein
Waarenzeichen nur dann erhalten kann, wenn er in dem Lande
seines Wohnsitzes auf dieses Recht Anspruch hat, ist auch im
Gesetze zum Ausdruck gekommen. Hat jedoch der Ausländer
den Schutz einmal bei uns verlangt, so besteht, auch abgesehen
von den praktischen Schwierigkeiten der Durchführung kein
Grund, die Geltung des Schutzes auf die Dauer jenes älteren
Rechts zu begrenzen (E. II, S. 19, 20).
Hierzu tritt endlich die Bestimmung, dass die Zeichen von
Ausländern, um zur Eintragung in die Zeichenrolle zugelassen
zu werden, allen Anforderungen des neuen Gesetzes, nach der
formalen wie nach der materiellen Seite, entsprechen müssen.
Der Mangel einer gleichen Bestimmung in $ 20 des geltenden
Gesetzes hatte die Gerichte zu der Auffassung geführt, dass die