Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 344 — 
Um dieser Auffassung entgegenzutreten, wurde vorgeschrieben, 
dass ein Schutz in gleichem Umfange bestehen müsse, d. h. also, 
der fremde Staat muss die deutschen Bezeichnungen (Waaren- 
zeichen, Ausstattung, Firma, Namen) in gleichem Masse zum 
Schutz zulassen, wie die seines eigenen Gebietes. Es wird: also 
nicht etwa verlangt, dass die ausländische (Gesetzgebung einen 
Zeichenschutz gerade in demselben Umfange habe, wie Deutsch- 
land. Für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieses 
Erfordernisses ist lediglich die Publikation oder Nichtpublikation 
im Reichsanzeiger massgebend. Ein Nachweis des Schutzsuchen- 
den resp. richterliche Prüfung ist also unzulässig. — Eine darauf 
bezügliche Bekanntmachung ist am 22. Sept. 1894 ergangen. 
Für ausländische Inhaber von Waarenzeichen i. e. S. ist 
nach dem Vorbilde des Patentgesetzes und des Gesetzes zum 
Schutze der Gebrauchsmuster der Vertreterzwang eingeführt 
worden, um sowohl den betheiligten Kreisen als auch dem Patent- 
amt den geschäftlichen Verkehr mit dem im Auslande wohn- 
haften Berechtigten zu erleichtern. 
Der aus der Natur der Sache sich ergebende Grundsatz, 
dass ein Ausländer das ausschliessliche Benutzungsrecht für ein 
Waarenzeichen nur dann erhalten kann, wenn er in dem Lande 
seines Wohnsitzes auf dieses Recht Anspruch hat, ist auch im 
Gesetze zum Ausdruck gekommen. Hat jedoch der Ausländer 
den Schutz einmal bei uns verlangt, so besteht, auch abgesehen 
von den praktischen Schwierigkeiten der Durchführung kein 
Grund, die Geltung des Schutzes auf die Dauer jenes älteren 
Rechts zu begrenzen (E. II, S. 19, 20). 
Hierzu tritt endlich die Bestimmung, dass die Zeichen von 
Ausländern, um zur Eintragung in die Zeichenrolle zugelassen 
zu werden, allen Anforderungen des neuen Gesetzes, nach der 
formalen wie nach der materiellen Seite, entsprechen müssen. 
Der Mangel einer gleichen Bestimmung in $ 20 des geltenden 
Gesetzes hatte die Gerichte zu der Auffassung geführt, dass die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.