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erforderlich, sich über Begriff und Wesen der Regentschaft 3°
Klarheit zu verschaffen.
Die Regentschaft ist ein Institut der Erbmonarchie. Zu den
Zieiten des Wahlkönigthums war für eine Regentschaft kein Raum
gegeben. Es wurde selbstverständlich bei Erledigung des Thrones
nur ein zur Führung der Regierung fähiger Herrscher gewählt;
wurde dieser alsdann später nach der Thronbesteigung unfähig
zur Herrschaft, so wurde an seiner Stelle ein anderer tauglicher
Herrscher gewählt. Bei diesem Modus konnte sich selbstredend
gar nie das Bedürfniss nach einer Stellvertretung geltend machen.
Es war stets ein tauglicher Herrscher auf dem Thron.
Dies gestaltete sich im Laufe der Zeiten anders.
Die Wahl beschränkte sich späterhin auf einen kleineren aus-
erwählten Personenkreis, sie beschränkte sich schliesslich auf die
Angehörigen einer bestimmten Familie und endlich wurde die
Krone innerhalb dieser Familie erblich.
Jetzt konnte sich der Fall ereignen, dass ein regierungs-
unfähiger Herrscher den Thron einnahm und zwar war hierbei
ein doppelter Fall denkbar: Eintweder der Herrscher war bei der
Thronbesteigung noch fähig zur Regierung, wurde aber später
unfähig oder aber er war bereits beim Anfall der Krone nicht
fähig, die Herrschaft selber auszuüben.
Zuerst wurde im erstgenannten Falle das Princip, dass nur
ein regierungsfähiger Monarch den Thron innehaben dürfe, durch-
brochen, d. h. der ursprünglich fähig gewesene, hernach aber
regierungsunfähig gewordene Herrscher wurde trotz seiner Unfähig-
keit auf dem Throne belassen. Dann liess man auch die Möglich-
keit zu, dass ein zur Ausübung der Herrschaft unfähiger Herr-
scher auf den Thron berufen wurde, insbesondere war dies der
Fall, wenn Minderjährigkeit der Grund der Regierungsunfähigkeit
war. Da nun der Staat keinen Augenblick ohne einen Herrscher
® cf. hieher BornHAK a. a. O. 8. 195 ff, Hanke a... 0. S. 1ff,
v. KiroHENHEIM a. a. O. S. 50ff.