Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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erforderlich, sich über Begriff und Wesen der Regentschaft 3° 
Klarheit zu verschaffen. 
Die Regentschaft ist ein Institut der Erbmonarchie. Zu den 
Zieiten des Wahlkönigthums war für eine Regentschaft kein Raum 
gegeben. Es wurde selbstverständlich bei Erledigung des Thrones 
nur ein zur Führung der Regierung fähiger Herrscher gewählt; 
wurde dieser alsdann später nach der Thronbesteigung unfähig 
zur Herrschaft, so wurde an seiner Stelle ein anderer tauglicher 
Herrscher gewählt. Bei diesem Modus konnte sich selbstredend 
gar nie das Bedürfniss nach einer Stellvertretung geltend machen. 
Es war stets ein tauglicher Herrscher auf dem Thron. 
Dies gestaltete sich im Laufe der Zeiten anders. 
Die Wahl beschränkte sich späterhin auf einen kleineren aus- 
erwählten Personenkreis, sie beschränkte sich schliesslich auf die 
Angehörigen einer bestimmten Familie und endlich wurde die 
Krone innerhalb dieser Familie erblich. 
Jetzt konnte sich der Fall ereignen, dass ein regierungs- 
unfähiger Herrscher den Thron einnahm und zwar war hierbei 
ein doppelter Fall denkbar: Eintweder der Herrscher war bei der 
Thronbesteigung noch fähig zur Regierung, wurde aber später 
unfähig oder aber er war bereits beim Anfall der Krone nicht 
fähig, die Herrschaft selber auszuüben. 
Zuerst wurde im erstgenannten Falle das Princip, dass nur 
ein regierungsfähiger Monarch den Thron innehaben dürfe, durch- 
brochen, d. h. der ursprünglich fähig gewesene, hernach aber 
regierungsunfähig gewordene Herrscher wurde trotz seiner Unfähig- 
keit auf dem Throne belassen. Dann liess man auch die Möglich- 
keit zu, dass ein zur Ausübung der Herrschaft unfähiger Herr- 
scher auf den Thron berufen wurde, insbesondere war dies der 
Fall, wenn Minderjährigkeit der Grund der Regierungsunfähigkeit 
war. Da nun der Staat keinen Augenblick ohne einen Herrscher 
® cf. hieher BornHAK a. a. O. 8. 195 ff, Hanke a... 0. S. 1ff, 
v. KiroHENHEIM a. a. O. S. 50ff.
	        
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