Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 348 — 
Waaren veranlasst worden und ist auch nur als Retorsions- 
bestimmung gerechtfertigt. Darauf deutet auch schon die Be- 
merkung im Kommissionsberichte hin: „In andern Ländern, 
besonders in Grossbritannien, sei man nicht so ängstlich bei Be- 
handlung deutscher Waare, die dort zur Einfuhr kommt“, 
Der 8 22 ordnet an: 
„Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr 
oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung 
zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen lässt, oder 
wenn dieselben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die 
Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer 
Länder behandelt werden, so ist der Bundesrath ermächtigt, 
den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur 
Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage zu machen, 
und anzuordnen, dass für den Fall der Zuwiderhandlung die 
Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Be- 
schlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden, die 
Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwal- 
tungsbehörden.“ 
In England ist nämlich 88 2 und 16 d. Merchandise Act 
von 1887 von den Zollbehörden längere Zeit in rücksichtslosester 
Weise dahin interpretirt worden, dass z. B. „alle mit irgend 
welchen englischen Worten bezeichnete Waaren aus Deutschland 
auf den Zollämtern angehalten und vom Weitertransport aus- 
geschlossen wurden, falls sie nicht in deutlicher Schrift ausserdem 
die Worte trugen: „Made oder manufactured in Germany“. Im 
Kommissionsbericht heisst es dann zur Motivirung des $& 23: 
Ein Mitglied der Kommission führte aus: 
„Die Vorschrift des englischen Waarenbezeichnungsgesetzes 
von 1887, nach welcher in England eingeführte Waaren, 
welche einen englischen Namen, englische Bezeichnung oder 
Waarenzeichen tragen, mit einer Herkunftsbezeichnung ver- 
sehen sein müssen, wird von den englischen Zollbehörden auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.