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und alsdann die komplizirteren und schwierigeren Fragen erörtert
werden.
Die einfacher und leichter zu beantwortenden Fragen sind
nun die nach der Bedeutung der kirchlichen Urkunden und: der
kirchlichen Feiertage für das Reichsversicherungsrecht und nach
der Bedeutung des Reichsversicherungsrechts für kirchliche Ehren-
ämter; als komplizirtere und schwierigere Fragen bleiben dann
die anderen auf Seite 356 angedeuteter Punkte zu erledigen. Jene
sollen im Abschnitt I nach einer durch arabische Zahlen gekenn:
zeichneten Disposition, diese in Abschnitt II untersucht werden.
I. Kirchliche Urkunden, kirchliche Feiertage, kirchliche
Eihrenämter.
1. Kirchliche Urkunden.
Lebensalter, Geburt, Eheschliessung und Tod spielen im
Reichsversicherungsrecht eine sehr wichtige Rolle?®. So das
Lebensalter für den Beginn der subjektiven Versicherungs-
pflicht?’, für die Zulässigkeit freiwilliger Ausdehnung der Ver-
sicherung auf nicht versicherungspflichtige Personen°°, für Anfang
und Ende gewisser Unterstützungsansprüche °!, für die Berechnung
28 Einzelheiten in meinem Lehrbuch $ 170 CI1 S. 936ff., 3 und 4
S. 939 (13 S. 448fl.).
# Weber diesen Begriff vgl. unten sub II B. Die subjektive Versiche-
rungspflicht beginnt für die Invaliditäts- und Altersversicherung mit vollen-
detem 16. Lebensjahr, für die Kranken- und Unfallversicherung, wenn es sich
um Fabrikarbeiter handelt, mit vollendetem 13. Lebensjahr. Vgl. mein
Lehrbuch 8 170 C I1 f und d 8. 936f.
3 Zu freiwilliger Ausdehnung der Versicherung (in der Regel Selbst-
versicherung) ist nur zugelassen, wer die für die Versicherungspflicht mass-
gebende Altersstufe erreicht hat (vgl. oben Anm. 29 und mein Lehrbuch
8 27 18.118, II 8.119, $ 74 8. 352 und $8 122#f. S. 631#f.); die freiwillige
Selbstversicherung eines Kleinmeisters ist aber nach dem Invaliditäts- und
Altersversicherungsrecht nur vor erreichtem 40. Lebensjahr statthaft. (Vgl.
mein Lehrbuch $ 122 8.831 sub 1b «.)
si Beginn der Altersrente mit vollendetem 70. Lebensjahr; Ende des
Anspruchs der Descendenten eines Verunglückten auf Unfellsrente mit