Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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des Tagelohns®? (und darum? auch für Berechnung der Versiche- 
rungsbeiträge und der Unterstützungen), für die Qualifikation zu 
gewissen Stimm- und Ehrenrechten®®. Die Geburt kommt — 
abgesehen von ihrer Bedeutung als Grundlage für die Berechnung 
des Lebensalters — in Betracht: als Geburt eines Postumus für 
die Endigung bezw, Minderung der Unfallsrente Hinterbliebener®, 
sowie im ganzen ÄArbeiterversicherungsrecht als das die (eheliche 
bezw. uneheliche) Verwandtschaft und dadurch mittelbar die Unter- 
stützungsansprüche der Deszendenten bezw. Aszendenten®® be- 
gründende Moment. Die Eheschliessung ist von Bedeutung: 
im ganzen Arbeiterversicherungsrecht als Vorfrage für das viel- 
fach?” rechtserhebliche Eheverhältniss und eventuell als Kontrole 
der — gleichfalls unter Umständen’? rechtserheblichen — Ehelichkeit 
einer Geburt; ferner im Unfallversicherungsrecht für die Beendi- 
vollendetem 15. Lebensjahr und desgleichen Endigung des Anspruchs der 
Descendenten auf Wiedererstattung der Hälfte der von ihren parens zur 
Invaliditäts-- und Altersversicherung gezahlten Beiträge (vgl. mein Lehr- 
buch $S 170 C Il c und g 8.936 und 938). Es sind also zu diesen An- 
sprüchen umgekehrt nur diejenigen Descendenten berechtigt, welche — er- 
forderlichen Falles nachweisbar — das 15. Lebensjahr noch nicht zurück- 
gelegt haben. 
#2 Der Tagelohn wird verschieden abgestuft für erwachsene und jugend- 
liche (noch nicht 16 Jahre alte) Arbeiter bezw. auch für „Kinder“ (unter 
14 Jahren). Vgl. mein Lehrbuch, $S 43 8. 205 sub a $ und b «, & 89 
S. 422 sub c, $ 133 S. 670 sub b. 
°5 Vgl. über diesen Zusammenhang mein Lehrbuch, $ 165 S. 866 
sub c und die Citate der Anm. 4 und 5 daselbst. 
%4 Von zurückgelegtem 21. Lebensjahr (Grossjährigkeit) ist abhängig 
». B. das Amt als Beisitzer im Schiedsgericht und im (Reichs- oder Landes-) 
Versicherungsamt und das Stimmrecht in der Generalversammlung einer 
Krankenkasse. Näheres $ 170 S. 937 sub c meines Lehrbuchs. 
ss Vgl. 8 170 S. 9389 sub 3 meines Lehrbuchs. 
se Vgl. ebenda S. 948f., insbes. sub a, c und d. 
® Ebenda S. 949 sub e. 
# Nämlich, wenn das Kind wegen des Todes seines Vaters oder der 
Vater wegen des Todes seines Kindes Ansprüche erheben will; vgl. S. 948 
sub a meines Lehrbuchs.
	        
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