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des Tagelohns®? (und darum? auch für Berechnung der Versiche-
rungsbeiträge und der Unterstützungen), für die Qualifikation zu
gewissen Stimm- und Ehrenrechten®®. Die Geburt kommt —
abgesehen von ihrer Bedeutung als Grundlage für die Berechnung
des Lebensalters — in Betracht: als Geburt eines Postumus für
die Endigung bezw, Minderung der Unfallsrente Hinterbliebener®,
sowie im ganzen ÄArbeiterversicherungsrecht als das die (eheliche
bezw. uneheliche) Verwandtschaft und dadurch mittelbar die Unter-
stützungsansprüche der Deszendenten bezw. Aszendenten®® be-
gründende Moment. Die Eheschliessung ist von Bedeutung:
im ganzen Arbeiterversicherungsrecht als Vorfrage für das viel-
fach?” rechtserhebliche Eheverhältniss und eventuell als Kontrole
der — gleichfalls unter Umständen’? rechtserheblichen — Ehelichkeit
einer Geburt; ferner im Unfallversicherungsrecht für die Beendi-
vollendetem 15. Lebensjahr und desgleichen Endigung des Anspruchs der
Descendenten auf Wiedererstattung der Hälfte der von ihren parens zur
Invaliditäts-- und Altersversicherung gezahlten Beiträge (vgl. mein Lehr-
buch $S 170 C Il c und g 8.936 und 938). Es sind also zu diesen An-
sprüchen umgekehrt nur diejenigen Descendenten berechtigt, welche — er-
forderlichen Falles nachweisbar — das 15. Lebensjahr noch nicht zurück-
gelegt haben.
#2 Der Tagelohn wird verschieden abgestuft für erwachsene und jugend-
liche (noch nicht 16 Jahre alte) Arbeiter bezw. auch für „Kinder“ (unter
14 Jahren). Vgl. mein Lehrbuch, $S 43 8. 205 sub a $ und b «, & 89
S. 422 sub c, $ 133 S. 670 sub b.
°5 Vgl. über diesen Zusammenhang mein Lehrbuch, $ 165 S. 866
sub c und die Citate der Anm. 4 und 5 daselbst.
%4 Von zurückgelegtem 21. Lebensjahr (Grossjährigkeit) ist abhängig
». B. das Amt als Beisitzer im Schiedsgericht und im (Reichs- oder Landes-)
Versicherungsamt und das Stimmrecht in der Generalversammlung einer
Krankenkasse. Näheres $ 170 S. 937 sub c meines Lehrbuchs.
ss Vgl. 8 170 S. 9389 sub 3 meines Lehrbuchs.
se Vgl. ebenda S. 948f., insbes. sub a, c und d.
® Ebenda S. 949 sub e.
# Nämlich, wenn das Kind wegen des Todes seines Vaters oder der
Vater wegen des Todes seines Kindes Ansprüche erheben will; vgl. S. 948
sub a meines Lehrbuchs.