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gung des Anspruchs einer (wieder heirathenden) Wittwe auf Rente
und für die Abfindung dieser Wittwe in Kapital’; sodann im
Invaliditäts- und Altersversicherungsrecht für den Anspruch hei-
ratender Frauenspersonen auf Rückzahlung der Hälfte der ge-
zahlten Beiträge. Der Tod einer bestimmten Person endlich ist
die Voraussetzung für alle Ansprüche der Hinterbliebenen auf Sterbe-
und Begräbnissgelder, Renten und Rückzahlung von Beiträgen *!.
Sobald nun Geburt, Eheschliessung oder Tod in der an-
gedeuteten Weise von rechtsbegründender oder rechtsvernichtender
oder sonst rechtserheblicher Wirkung sind, müssen sie erforder-
lichen Falles urkundlich nachgewiesen werden? (es muss also z. B.
derjenige, welcher die Altersrente in Anspruch nimmt, der An-
meldestelle die Zurücklegung des 70. Liebensjahres durch eine
Urkunde über sein Geburtsdatum nachweisen). Sobald nun des
Weiteren die Geburt, die Eheschliessung oder der Todesfall in
eine Zeit gehöre, zu welcher das Reich bezw. die Partikularstaaten
noch nicht die Einrichtung der Standesämter oder Civilstands-
register? kannten“, ist dieser Nachweis nur durch die kirch-
” Vgl. 8 76 8. 365 sub @« meines Lehrbuchs; vgl. übrigens auch
ebenda 8 78 S. 371 sub 2c darüber, dass die Wittwe auf Unfallsrente nur
Anspruch hat, wenn ihre Ehe mit dem Verunglückten vor dem Eintritt des
Unfalls geschlossen war.
* Vgl. ebenda $ 135 8. 693 sub 1.
#1 Vgl. die Zusammenstellung in $ 170 S. 939 sub 3 meines Lehr-
buchs.
#2 Die Frage, wem in casu concreto die Beweislast obliegt, ist hier
nicht zu erörtern.
#8 Inwieweit vor dem Reichs-Personenstandsgesetze die Einzelstaaten be-
reits statt der Kirchenbücher Register der Staatsbehörden kannten, giebt z. B.
HınscHius in seinem Kommentar des Gesetzes, 3. Aufl., Berlin 1890 8. 13,
Anm. 1 an.
#4 Massgebender Zeitpunkt ist für das Reich der 1. Jan. 1876, für
Preussen der 1. Okt. 1874; vgl. Reichsgesetz über die Beurkundung
des Personenstandes vom 6, Febr. 1875 (BReichsgesetzbl. 8. 23) $ 79
and Preussisches Gesetz vom 9. März 1874 (Preuss. Gesetzsammlung
S. 95) $ 55, sowie mein Lehrbuch $ 134 8. 679 Anm. 3 und RichHTer,