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lichen (pfarramtlichen) Tauf-, Trau- und Todtenscheine zu
führen (falls es sich wenigstens um eine Person handelt, die einer der
grossen Kirchen, der katholischen und der evangelischen, angehört *°).
Ob das kritische Ereigniss in die Periode der standesamtlichen
Urkunden oder in die der pfarramtlichen Urkunden fällt, lässt sich
für die oben angedeuteten Beispiele der Rechtserheblichkeit von
Geburt, Eheschliessung oder Tod nicht generell beantworten, es
kommt vielmehr auf die näheren Umstände an, so dass bald jene
bald diese Urkunden beizubringen sind. Nur für einige Punkte
ist eine bestimmte Antwort möglich. So interessiren pfarr-
amtliche, nicht standesamtliche Urkunden einstweilen noch
für folgende Angelegenheiten: Feststellung des zurückgelegten
70. Lebensjahrs als Voraussetzung der Altersrente, des zurück-
gelegten 21. Lebensjahrs als Voraussetzung der Stimm- und Ehren-
rechte, des noch nicht zurückgelegten 40. Lebensjahrs (der noch
nicht 40 Jahre zurückliegenden Geburt) als negativer Voraus-
setzung für freiwillige Begründung der Invaliditäts- und Alters-
versicherung eines Kleinmeisterss,. Umgekehrt interessiren nur
standesamtliche, nicht pfarramtliche Urkunden bereits jetzt für
folgende Angelegenheiten: Feststellung des noch nicht zurück-
gelegten 15. Lebensjahrs für den Anspruch des Deszendenten
eines Verunglückten auf Hinterbliebenenrente bezw. für den An-
spruch des Deszendenten auf Erstattung der Hälfte des vom ver-
storbenen parens zur Invaliditäts- und Altersversicherung gezahlten
Beiträge; Feststellung der Geburt eines Postumus als Voraus-
setzung seines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bezw. als
Voraussetzung für Aenderung oder Minderung der Renten-
ansprüche anderer Hinterbliebener des Verunglückten; Feststel-
lung des Todes als Voraussetzung sämmtlicher Ansprüche der
Lehrbuch des Kirchenrechts, 8. Aufl., herausg. von Dove und Kahl, Leipzig
1886, 8 292 S. 1224 Anm. 13.
% Die Urkunden für Juden, Dissidenten u. s. w. sind in diesem Zusam-
menhange ohne Interesse.