Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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lichen (pfarramtlichen) Tauf-, Trau- und Todtenscheine zu 
führen (falls es sich wenigstens um eine Person handelt, die einer der 
grossen Kirchen, der katholischen und der evangelischen, angehört *°). 
Ob das kritische Ereigniss in die Periode der standesamtlichen 
Urkunden oder in die der pfarramtlichen Urkunden fällt, lässt sich 
für die oben angedeuteten Beispiele der Rechtserheblichkeit von 
Geburt, Eheschliessung oder Tod nicht generell beantworten, es 
kommt vielmehr auf die näheren Umstände an, so dass bald jene 
bald diese Urkunden beizubringen sind. Nur für einige Punkte 
ist eine bestimmte Antwort möglich. So interessiren pfarr- 
amtliche, nicht standesamtliche Urkunden einstweilen noch 
für folgende Angelegenheiten: Feststellung des zurückgelegten 
70. Lebensjahrs als Voraussetzung der Altersrente, des zurück- 
gelegten 21. Lebensjahrs als Voraussetzung der Stimm- und Ehren- 
rechte, des noch nicht zurückgelegten 40. Lebensjahrs (der noch 
nicht 40 Jahre zurückliegenden Geburt) als negativer Voraus- 
setzung für freiwillige Begründung der Invaliditäts- und Alters- 
versicherung eines Kleinmeisterss,. Umgekehrt interessiren nur 
standesamtliche, nicht pfarramtliche Urkunden bereits jetzt für 
folgende Angelegenheiten: Feststellung des noch nicht zurück- 
gelegten 15. Lebensjahrs für den Anspruch des Deszendenten 
eines Verunglückten auf Hinterbliebenenrente bezw. für den An- 
spruch des Deszendenten auf Erstattung der Hälfte des vom ver- 
storbenen parens zur Invaliditäts- und Altersversicherung gezahlten 
Beiträge; Feststellung der Geburt eines Postumus als Voraus- 
setzung seines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente bezw. als 
Voraussetzung für Aenderung oder Minderung der Renten- 
ansprüche anderer Hinterbliebener des Verunglückten; Feststel- 
lung des Todes als Voraussetzung sämmtlicher Ansprüche der 
Lehrbuch des Kirchenrechts, 8. Aufl., herausg. von Dove und Kahl, Leipzig 
1886, 8 292 S. 1224 Anm. 13. 
% Die Urkunden für Juden, Dissidenten u. s. w. sind in diesem Zusam- 
menhange ohne Interesse.
	        
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