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Hinterbliebenen; Feststellung der Eheschliessung als Voraus-
setzung für den Anspruch der Heirathenden auf Rückzahlung der
Hälfte der von ihr geleisteten Beiträge zur Invaliditäts- und Alters-
versicherung sowie als Voraussetzung für die Beendigung .des
der Wittwe eines verunglückten Arbeiters zustehenden Anspruchs
auf Unfallsrente und für die Abfindung dieser Wittwe in Kapital.
Bald pfarramtliche, bald standesamtliche Urkunden
interessiren je nach Lage des Einzelfalls für die nachstehenden
Punkte: Feststellung der erreichten Altersstufe (vollendetes 13.,
bezw. 14., bezw. 16. Lebensjahr) als Voraussetzung der subjek-
tiven Versicherungspflicht bezw. der Berechtigung zu freiwilliger
Versicherung oder als Grundlage für Berechnung des Tagelohnes,
der Versicherungsbeiträge und der Unterstützungen; Feststellung der
Geburt als Voraussetzung der Verwandtschaft ın auf- bezw. ab-
steigender Linie und der durch sie gerechtfertigten Ansprüche
der Aszendenten bezw. Deszendenten und als Voraussetzung der
Ansprüche von Familienangehörigen des Erkrankten auf freie Kur
und Kurmittel bezw. Krankengeld; Feststellung der Eheschlies-
sung als Grundlage der Ansprüche hinterbliebener Ehegatten.
Diese Bedeutung der pfarramtlichen Urkunden als Beweis-
material für Geburt, Eheschliessung und Tod ist nun allerdings
nichts, was der Kombination des Kirchenrechts gerade mit dem
Reichsversicherungsrecht eigenthümlich wäre, sie begegnet vielmehr
durchweg auch im übrigen Rechtsleben, sobald die erwähnten
Thatsachen von rechtserheblicher Wichtigkeit sind. Der Kom-
bination des Kirchenrechts mit dem Reichsversicherungsrecht
eigenthümlich — wenngleich hier wiederum nicht auf kirchliche
Urkunden im Besonderen eingeschränkt — ist aber der Umstand,
dass die genannten Urkunden bisweilen kostenfrei ausgestellt
werden müssen*®. Denn das Krankenversicherungsgesetz *? statuirt
4 Vgl. dazu mein Lehrbuch $ 117 S. 865 sub 2, $ 103 S. 828 sub 3
und $ 170 8. 934 sub 1.
4 Krankenversicherungsgesetz $ 781.