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dass der Regent bei Ausübung des Herrscherberufes zeitlich
beschränkt ist, d. h. dass seine Machtbefugniss endigt, sobald wieder
ein zur selbständigen Führung der Regierungsgeschäfte fähiger
Herrscher vorhanden ist. „Die Regentschaft ist die
zeitigeAusübung desvollenköniglichenRechtes
für den verhinderten Träger desselben ®®.“
Der Regent nimmt in unserem Staatswesen eine ganz eigen-
artige Stellung ein. Er ist nicht Unterthan°°; denn wäh-
rend des Bestehens einer Regentschaft ist der höchste Wille im
Staat der des Regenten. Dieser allein ist massgebend, der Wille
des Herrschers wird neben dem des Regenten gar nicht respek-
tirt. Ist nun der Regent keinem höheren Willen untergeordnet,
so kann er nicht Unterthan sein; denn die Unterthaneneigen-
schaft setzt ein Subjectionsverhältniss unter einen höheren Willen
voraus.
Der Regent ist auch nicht, wie H. SCHULZE meint,
interimistisches Staatsoberhaupt; denn Staats-
oberhaupt ist und bleibt der Monarch, auch wenn er regierungs-
unfähig ist.
Man kann auch die Regentschaft nicht mit v. GERBER
als eine unvollkommene Art der Thronfolge
bezeichnen; denn der Thron ist ja gar nicht erledigt.
Der Regent ist nicht Unterthan, er ist nicht Herrscher, er
ist ein Drittes.
Ist sonach der Regent berufen, an Stelle des Herrschers die
Regierung zu führen und übt er die Regierungsgewalt in dem
nämlichen Umfange aus, wie der Monarch, so steht ihm
auch das Recht der Theilnahme an der Gesetz-
gebung und damit auch das Recht, die Ver-
#8 KIROHENHEIM 8. 8. O. 8. 92.
°” cf. hierüber Hans StöLzLe, Die rechtliche Verantwortlichkeit des
Regenten und Regierungsstellvertreters nach deutschem Staatsrecht, Würz-
burg 1894, Gnad u. Cie, S. 10ff. und die dortselbst Citirten.