Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dass der Regent bei Ausübung des Herrscherberufes zeitlich 
beschränkt ist, d. h. dass seine Machtbefugniss endigt, sobald wieder 
ein zur selbständigen Führung der Regierungsgeschäfte fähiger 
Herrscher vorhanden ist. „Die Regentschaft ist die 
zeitigeAusübung desvollenköniglichenRechtes 
für den verhinderten Träger desselben ®®.“ 
Der Regent nimmt in unserem Staatswesen eine ganz eigen- 
artige Stellung ein. Er ist nicht Unterthan°°; denn wäh- 
rend des Bestehens einer Regentschaft ist der höchste Wille im 
Staat der des Regenten. Dieser allein ist massgebend, der Wille 
des Herrschers wird neben dem des Regenten gar nicht respek- 
tirt. Ist nun der Regent keinem höheren Willen untergeordnet, 
so kann er nicht Unterthan sein; denn die Unterthaneneigen- 
schaft setzt ein Subjectionsverhältniss unter einen höheren Willen 
voraus. 
Der Regent ist auch nicht, wie H. SCHULZE meint, 
interimistisches Staatsoberhaupt; denn Staats- 
oberhaupt ist und bleibt der Monarch, auch wenn er regierungs- 
unfähig ist. 
Man kann auch die Regentschaft nicht mit v. GERBER 
als eine unvollkommene Art der Thronfolge 
bezeichnen; denn der Thron ist ja gar nicht erledigt. 
Der Regent ist nicht Unterthan, er ist nicht Herrscher, er 
ist ein Drittes. 
Ist sonach der Regent berufen, an Stelle des Herrschers die 
Regierung zu führen und übt er die Regierungsgewalt in dem 
nämlichen Umfange aus, wie der Monarch, so steht ihm 
auch das Recht der Theilnahme an der Gesetz- 
gebung und damit auch das Recht, die Ver- 
#8 KIROHENHEIM 8. 8. O. 8. 92. 
°” cf. hierüber Hans StöLzLe, Die rechtliche Verantwortlichkeit des 
Regenten und Regierungsstellvertreters nach deutschem Staatsrecht, Würz- 
burg 1894, Gnad u. Cie, S. 10ff. und die dortselbst Citirten.
	        
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