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zu entscheiden, welches Partikularrecht bei „Statutenkollisionen“
entscheidet. Hier wird man, da es sich um Einhaltung von
Fristen durch Vornahme gewisser rechtserheblicher Akte handelt ”®,
denjenigen Ort für massgebend erachten müssen, an welchem der
Akt vorzunehmen ist, also z. B. bei Einlegung von Rechtsmitteln
die lex loci derjenigen Behörde, bei welcher die Rechtsmittel-
schrift bezw. die mündliche Erklärung abgegeben werden muss ’*®.
Dies entspricht einer allgemeinen, für das internationale Privat-
recht und die Statutenkollisionen überhaupt aufzustellenden Regel ®®;
dies entspricht aber auch der Auffassung, welche das Reichs-
gericht®! in einer strafprozessualischen Revisionssache geäussert
hat®® und welche auch das Reichsversicherungsamt in einigen auf
"8 Beispiele vgl. Krankenversicherungsgesetz $$ 4l, 62, 76e, 79,
Unfallversicherungsgesetz 83 51 II, 57 III, 591, 60, 621 und III, 631 und II,
65 II, 661, Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz 83 771],
801, 901.
"® Dies ist in der Regel, aber nicht stets der judex ad quem. Vel. für
die Regel z. B. die Berufung ans Schiedsgericht und den Rekurs bezw. die
Revision beim Reichsversicherungsamt in Unfall- und Invaliditäts- und Alters-
versicherungssachen (mein Lehrbuch $ 79 V la und VI S. 380 und 382,
$ 134 IV3 und V S. 682/683 und 684), für die Ausnahme z. B. die Be-
schwerde ans Reichsversicherungsamt in Unfallversicherungssachen ($ 79 V2
S. 382).
®0 Das grösste deutsche Werk über internationales Privatrecht, L. v. Bar’s
Theorie und Praxis des internationalen Privatrechts, 2 Bände, Hannover 1889,
erörtert zwar die Frage nach der Berücksichtigung der Feiertage bei Rechts-
mittelfristen nicht, lässt aber aus Bemerkungen, welche gelegentlich in anderem
Zusammenhange erfolgen (Bd. II S. 163/164 — Wechselzahlung — und
S. 366 — Klagezustellung —), die gleiche Auffassung wie im Texte durch-
blicken.
®ı Entsch. des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. IV (1881)
Nr. 88 8. 241.
82 Acehnlich erklärte die Kommission zur Berathung des Handelsgesetz-
buchs gegenüber einem Antrage, den Artikel 273 (jetzt Artikel 329) so zu
formuliren: „auf einen Sonntag oder einen allgemeinen, am Orte der Er-
füllung einfallenden Feiertag“, diesen Zusatz für überflüssig, weil selbst-
verständlich. Vgl. die Protokolle, herausg. von Lutz, Th. III (Würzburg
1858) 98. 1365f.
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