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die Invaliditäts- und Altersversicherung bezüglichen Angelegen-
heiten geltend gemacht hat, indem es einerseits®® eine beim
Schiedsgericht am Tage nach dem Frohnleichnamsfeste eingelegte
Berufung als fristgemäss betrachtet, weil am Sitze des Schieds-
gerichtes nach Angabe der zuständigen Verwaltungsbehörde das
Frohnleichnamsfest als allgemeiner Feiertag zu erachten war, und
indem es andererseits®* die Revisionen, welche am Tage nach
Epiphanias und am Tage nach Mariä Himmelfahrt eingelegt
waren, als verspätet betrachtet, weil in Berlin, dem Sitze des
Reichsversicherungsamtes , diese Tage nicht als „allgemeine“
Feiertage erscheinen.
Ganz anders wird die Antwort wegen des Bezuges von
Krankengeld und Wochenbettgeld lauten. Wenn dies nur für
„Arbeitstage“ vorgesehen ist, so liegt darin umgekehrt die Vor-
schrift, dass es für solche (Sonn- und) Feiertage in Fortfall
kommt, an welchen der Versicherte nicht arbeiten darf oder
braucht. Daraus lässt sich weiterhin zweierlei folgern: Einmal
können solche Personen, welche auf Grund ihres individuellen
Berufes gezwungen sind, auch an Sonn- und Feiertagen zu ar-
beiten, wie Kellner, Pferdebahnkutscher und Eisenbahnschaffner,
im Krankheitsfalle®° für diese Tage Krankengeld beanspruchen,
#9 Amtliche Nachrichten in Invaliditäts- und Altersver-
sicherungssachen, Bd. II (1892) Nr. 98 S. 15 (Entscheidung vom 25. Nov.
1891). Die in dieser Entscheidung enthaltene Bemerkung, der Sitz des Schieds-
gerichts sei ein Ort mit überwiegend katholischer Bevölkerung, ist nach denı
im Text Gesagten als überflüssig zu erachten.
%# Amtliche Nachrichten in Invaliditäts- und Altersver-
sicherungssachen Bd. IV (1894) Nr. 853 8. 122 (Entscheidungen vom
5. Febr. und 16. April 1894); vgl. auch „Invaliditäts- und Alters-Versiche-
rung“ IV, 1893/94, Nr. 353 8. 132. Ungeschickt, weil auch auf die „orts-
üblichen“ Feiertage deutbar, ist in diesen Entscheidungen die Wendung: „be-
stimmt sich nach den Verhältnissen, wie sie am Sitze desjenigen
Gerichts herrschen, bei welchem das Rechtsmittel einzulegen war“.
®5 Analog weibliche Arbeiter (z. B. Kellnerinnen) bei Schwangerschaft;
vgl. auch über das fakultative Wochenbettgeld bei Schwangerschaft der nicht