Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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weil es eben für sie „Arbeitstage“ sind®°; und gerade für kirch- 
liches Personal®’ wie Glöckner, Küster u. s. w. ist dies von 
Bedeutung. Sodann sind bei solchen Personen, welche an (Sonn- 
und) Feiertagen nicht zu arbeiten pflegen, zur Bestimmung des 
Begriffes „Feiertag“ zwei Untermomente entscheidend: erstens, 
dass sie an gewissen Tagen nicht arbeiten dürfen, und zweitens, 
dass sie an solchen Tagen nicht arbeiten brauchen; sie dürfen 
wiederum nicht arbeiten d. h. die Arbeit ist ihnen verboten: 
theils auf Grund zwingender staatlicher Vorschriften — hier 
kommen die vorher wegen des Fristablaufs erörterten „allgemei- 
nen“ Feiertage wiederum in Betracht —, theils auf Grund von 
Anordnungen ihrer Arbeitgeber (indem laut Fabrikreglement 
u.s. w. die Betriebsstätte geschlossen bleibt °®), theils endlich auf 
Grund der religiösen Verpflichtungen, welche sie einzuhalten 
haben°®®. Dies zuletzt genannte Moment, welches man im (segen- 
satze zu den beiden andern, objektiv gearteten Momenten als 
das subjektive bezeichnen kann, richtet sich aber nicht nach den 
Normen der am Beschäftigungsort des Versicherten vorherrschen- 
den Konfession”, sondern nach den Normen derjenigen Kirche 
versicherten Ehefrauen von Kassenmitgliedern, Krankenversicherungs- 
gesetz $ 211 Ziff. 5 a. E. und mein Lehrbuch $ 32 E 3b S. 14l. 
8° Vgl. auch v. WOoEDTEE S. 142 Anm. 10, Hann S. 37 Anm. 3. 
27 Soweit es überhaupt der Krankenversicherungspflicht unterliegt; vgl. 
unten sub II. 
°*8 Insofern weist Hann S. 37 Anm. 3 mit Recht darauf hin, dass der 
Begriff des Arbeitstages sich nach der Ordnung desjenigen Betriebes, in 
welchem der Erkrankte beschäftigt war, bestimmen kann, während KöhHneE 
S. 43 Anm. 9 nicht die Ordnung des Betriebes, sondern die lokalen Ver- 
hältnisse, den Ortsgebrauch für entscheidend erachtet. 
® Dies übersieht Hann a. a. 0. 
% Unrichtig oder doch ungenau formulirt erscheint mir daher die Be- 
merkung v. WOoEDTKEs S. 142: „Welche Tage als „Arbeitstage“ anzusehen 
sind, ist... nach den lokalen und individuellen Verhältnissen zu be- 
urteilen“ und die Antwort im Briefkasten der „Arbeiter-Versorgung“ 
Bd. XI, 1894, S. 40 Nr. 4: „Da am Busstage dort nicht gearbeitet wird, 
so ist für diesen kein Krankengeld zu bezahlen“; richtig ist diese Antwort
	        
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