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weil es eben für sie „Arbeitstage“ sind®°; und gerade für kirch-
liches Personal®’ wie Glöckner, Küster u. s. w. ist dies von
Bedeutung. Sodann sind bei solchen Personen, welche an (Sonn-
und) Feiertagen nicht zu arbeiten pflegen, zur Bestimmung des
Begriffes „Feiertag“ zwei Untermomente entscheidend: erstens,
dass sie an gewissen Tagen nicht arbeiten dürfen, und zweitens,
dass sie an solchen Tagen nicht arbeiten brauchen; sie dürfen
wiederum nicht arbeiten d. h. die Arbeit ist ihnen verboten:
theils auf Grund zwingender staatlicher Vorschriften — hier
kommen die vorher wegen des Fristablaufs erörterten „allgemei-
nen“ Feiertage wiederum in Betracht —, theils auf Grund von
Anordnungen ihrer Arbeitgeber (indem laut Fabrikreglement
u.s. w. die Betriebsstätte geschlossen bleibt °®), theils endlich auf
Grund der religiösen Verpflichtungen, welche sie einzuhalten
haben°®®. Dies zuletzt genannte Moment, welches man im (segen-
satze zu den beiden andern, objektiv gearteten Momenten als
das subjektive bezeichnen kann, richtet sich aber nicht nach den
Normen der am Beschäftigungsort des Versicherten vorherrschen-
den Konfession”, sondern nach den Normen derjenigen Kirche
versicherten Ehefrauen von Kassenmitgliedern, Krankenversicherungs-
gesetz $ 211 Ziff. 5 a. E. und mein Lehrbuch $ 32 E 3b S. 14l.
8° Vgl. auch v. WOoEDTEE S. 142 Anm. 10, Hann S. 37 Anm. 3.
27 Soweit es überhaupt der Krankenversicherungspflicht unterliegt; vgl.
unten sub II.
°*8 Insofern weist Hann S. 37 Anm. 3 mit Recht darauf hin, dass der
Begriff des Arbeitstages sich nach der Ordnung desjenigen Betriebes, in
welchem der Erkrankte beschäftigt war, bestimmen kann, während KöhHneE
S. 43 Anm. 9 nicht die Ordnung des Betriebes, sondern die lokalen Ver-
hältnisse, den Ortsgebrauch für entscheidend erachtet.
® Dies übersieht Hann a. a. 0.
% Unrichtig oder doch ungenau formulirt erscheint mir daher die Be-
merkung v. WOoEDTKEs S. 142: „Welche Tage als „Arbeitstage“ anzusehen
sind, ist... nach den lokalen und individuellen Verhältnissen zu be-
urteilen“ und die Antwort im Briefkasten der „Arbeiter-Versorgung“
Bd. XI, 1894, S. 40 Nr. 4: „Da am Busstage dort nicht gearbeitet wird,
so ist für diesen kein Krankengeld zu bezahlen“; richtig ist diese Antwort