Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 376 — 
zu arbeiten pflegen. Das Resultat wird übrigens in den meisten 
Fällen dahin gehen, dass die Untersuchung, ob ein Feiertag vor- 
liegt, entbehrlich ist, weil die Kasse eben für sämmtliche Ka- 
lendertage, gleichviel, ob es „Arbeitstage“ sind oder nicht, das 
Krankengeld leisten will. Nur wenn das Kassen- oder Gemeinde- 
statut, welches die Bewilligung des Krankengeldes auch für Feier- 
tage vorsieht, sich -in positiver Weise über die Abgrenzung dieses 
Begriffes ausspricht, können einzelne Kalendertage in Fortfall 
kommen; die vom Statut gezogene Grenze ist dann aber — zu 
Gunsten®® oder zu Ungunsten?®” der Kasse — auch da mass- 
gebend, wo sie mit den vom Staate oder von der vorherrschen- 
den Konfession oder von der Religionsgemeinde des Kassen- 
mitgliedes gezogenen Grenzen in Widerspruch steht. 
„Kollisionsfälle“ können wegen des Krankengeldes nicht ein- 
treten oder doch nur, wenn zufolge der soeben angedeuteten 
positiven Vorschriften des Kassenstatuts nicht der Begriff „all- 
gemeiner Feiertage“ oder die Konfession des Erkrankten ent- 
scheidend ist, sondern z. B. der Ortsgebrauch, und wenn alsdann 
am Sitze der Kasse?® andere Feiertage „ortsüblich“* sind wie am 
Wohn-° oder Beschäftigungsorte®’ des Versicherten; hier wird 
entsprechend dem Umstande, dass der „Feiertag“ den Gegensatz 
zum „Arbeitstage* bildet, in dubio der Beschäftigungsort 
des Versicherten den Ausschlag geben. 
% 7.B. wenn das Kassenstatut für evangelische Feiertage Krankengeld 
vorsieht, der Erkrankte aber Katholik ist; dann nutzt es dem Erkrankten 
nichts, dass auch der Frohnleichnamstag für seine Kirche als Feiertag gilt. 
9 So nützt es im Falle der Anm. 96 der Kasse nichts, dass das katho- 
lische Mitglied den Charfreitag als Arbeitstag betrachtet hätte oder dass das 
Kassenmitglied Dissident ist. 
% Man denke namentlich an die gemeinsamen Ortskrankenkassen oder 
die gemeinsame Krankenversicherung für mehrere Gemeinden (Kranken- 
versioherungsgesetz $3 12ff., 43, 48a und mein Lehrbuch $ 50 II 2 
S. 229, 8 66IIE 8. 299 ff.). 
» Beide fallen oft auseinander; so, wenn der in Berlin beschäftigte Ar- 
beiter in Steglitz wohnt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.