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zu arbeiten pflegen. Das Resultat wird übrigens in den meisten
Fällen dahin gehen, dass die Untersuchung, ob ein Feiertag vor-
liegt, entbehrlich ist, weil die Kasse eben für sämmtliche Ka-
lendertage, gleichviel, ob es „Arbeitstage“ sind oder nicht, das
Krankengeld leisten will. Nur wenn das Kassen- oder Gemeinde-
statut, welches die Bewilligung des Krankengeldes auch für Feier-
tage vorsieht, sich -in positiver Weise über die Abgrenzung dieses
Begriffes ausspricht, können einzelne Kalendertage in Fortfall
kommen; die vom Statut gezogene Grenze ist dann aber — zu
Gunsten®® oder zu Ungunsten?®” der Kasse — auch da mass-
gebend, wo sie mit den vom Staate oder von der vorherrschen-
den Konfession oder von der Religionsgemeinde des Kassen-
mitgliedes gezogenen Grenzen in Widerspruch steht.
„Kollisionsfälle“ können wegen des Krankengeldes nicht ein-
treten oder doch nur, wenn zufolge der soeben angedeuteten
positiven Vorschriften des Kassenstatuts nicht der Begriff „all-
gemeiner Feiertage“ oder die Konfession des Erkrankten ent-
scheidend ist, sondern z. B. der Ortsgebrauch, und wenn alsdann
am Sitze der Kasse?® andere Feiertage „ortsüblich“* sind wie am
Wohn-° oder Beschäftigungsorte®’ des Versicherten; hier wird
entsprechend dem Umstande, dass der „Feiertag“ den Gegensatz
zum „Arbeitstage* bildet, in dubio der Beschäftigungsort
des Versicherten den Ausschlag geben.
% 7.B. wenn das Kassenstatut für evangelische Feiertage Krankengeld
vorsieht, der Erkrankte aber Katholik ist; dann nutzt es dem Erkrankten
nichts, dass auch der Frohnleichnamstag für seine Kirche als Feiertag gilt.
9 So nützt es im Falle der Anm. 96 der Kasse nichts, dass das katho-
lische Mitglied den Charfreitag als Arbeitstag betrachtet hätte oder dass das
Kassenmitglied Dissident ist.
% Man denke namentlich an die gemeinsamen Ortskrankenkassen oder
die gemeinsame Krankenversicherung für mehrere Gemeinden (Kranken-
versioherungsgesetz $3 12ff., 43, 48a und mein Lehrbuch $ 50 II 2
S. 229, 8 66IIE 8. 299 ff.).
» Beide fallen oft auseinander; so, wenn der in Berlin beschäftigte Ar-
beiter in Steglitz wohnt.