Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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fassung zu ändern, zu, ja es kann ihm dieses Recht 
nicht einmal durch eine diesbezügliche Gesetzesbestimmung ent- 
zogen werden, wie im nächstfolgenden Kapitel darzuthun sein wird. 
Dieser Standpunkt, dass der Regent principiell zur- 
Ausübung der vollen Staatsgewalt berufen ist, ist auch stets 
in Theorie und Gesetzgebung anerkannt worden. 
Schon Huco GrRoTIUs* und GRIBNER*! vertreten denselben. 
Ersterer äussert sich hierüber folgendermassen: 
„Aliud est de re quaerere, aliud de modo habendi .... 
Neque iis assentio, qui dictatori negant fuisse summum im- 
perium, quia perpetuum non erat. Nam rerum moralium 
natura ex operationibus cognoscitur, quae facultates eosdem 
effectus habent, eodem nomine nuncupandae sunt ... . Atque 
idem dictum volo de his, qui, antequam reges ad suam tutelam 
provenerint aut dum furore aut captivitate impediuntur, cura- 
tores regni constituuntur.* 
Derselben Ansicht ist auch ZöPprL*, der sich gerade mit 
Rücksicht auf die Befugniss des Regenten zur Vornahme von 
Verfassungsänderungen in folgender Weise ausspricht: 
„Wenn aber der Thron aus etwas anderem als aus fünf 
Buchstaben, wenn er aus etwas anderem als aus Schnitzwerk 
und Polstern besteht, — wenn er der Inbegriff der erhabensten 
Rechte sowie der heiligsten Verbindlichkeiten, wenn er der 
Centralpunkt des ganzen Staatslebens ist — dann muss jeder 
gleichviel ob lebenslänglicher — ob temporärer Inhaber des- 
selben befugt sein, zu jeder Zeit, so oft die Rechte des Thrones 
und der Unterthanen (als der beiden einzigen Factoren des 
Staates) in irgend einer Beziehung ungewiss und schwankend 
erscheinen — so oft die veränderten Verhältnisse eine Um- 
bildung und Umänderung der Ausübungsart der gegenseitigen 
4° GRoTIus, De iure belli ac pacis 1625, I cap. 3, 8. 76—77. 
#1 GRIBNER, Opuscula selecta iuris publici, Tom. II, sect. I, p. 4. 
42 ZöPFL, Dia Regierungsvormundschaft, 8. 82f.
	        
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