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fassung zu ändern, zu, ja es kann ihm dieses Recht
nicht einmal durch eine diesbezügliche Gesetzesbestimmung ent-
zogen werden, wie im nächstfolgenden Kapitel darzuthun sein wird.
Dieser Standpunkt, dass der Regent principiell zur-
Ausübung der vollen Staatsgewalt berufen ist, ist auch stets
in Theorie und Gesetzgebung anerkannt worden.
Schon Huco GrRoTIUs* und GRIBNER*! vertreten denselben.
Ersterer äussert sich hierüber folgendermassen:
„Aliud est de re quaerere, aliud de modo habendi ....
Neque iis assentio, qui dictatori negant fuisse summum im-
perium, quia perpetuum non erat. Nam rerum moralium
natura ex operationibus cognoscitur, quae facultates eosdem
effectus habent, eodem nomine nuncupandae sunt ... . Atque
idem dictum volo de his, qui, antequam reges ad suam tutelam
provenerint aut dum furore aut captivitate impediuntur, cura-
tores regni constituuntur.*
Derselben Ansicht ist auch ZöPprL*, der sich gerade mit
Rücksicht auf die Befugniss des Regenten zur Vornahme von
Verfassungsänderungen in folgender Weise ausspricht:
„Wenn aber der Thron aus etwas anderem als aus fünf
Buchstaben, wenn er aus etwas anderem als aus Schnitzwerk
und Polstern besteht, — wenn er der Inbegriff der erhabensten
Rechte sowie der heiligsten Verbindlichkeiten, wenn er der
Centralpunkt des ganzen Staatslebens ist — dann muss jeder
gleichviel ob lebenslänglicher — ob temporärer Inhaber des-
selben befugt sein, zu jeder Zeit, so oft die Rechte des Thrones
und der Unterthanen (als der beiden einzigen Factoren des
Staates) in irgend einer Beziehung ungewiss und schwankend
erscheinen — so oft die veränderten Verhältnisse eine Um-
bildung und Umänderung der Ausübungsart der gegenseitigen
4° GRoTIus, De iure belli ac pacis 1625, I cap. 3, 8. 76—77.
#1 GRIBNER, Opuscula selecta iuris publici, Tom. II, sect. I, p. 4.
42 ZöPFL, Dia Regierungsvormundschaft, 8. 82f.