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Ausfluss der Erwerbsthätigkeit und daher für Sonn- und Feier-
tage ausser Betracht zu lassen.
3. Kirchliche Ehrenämter.
Die kirchlichen Ehrenämter sind als ein für die Kombination
von Kirchenrecht und Reichsversicherungsrecht interessirender
Punkt aus folgendem Grunde zu erwähnen:
Bisweilen wird von der Landesgesetzgebung die Fähigkeit
zur Bekleidung kirchlicher Gemeindeämter abhängig gemacht von
der negativen Voraussetzung, dass das betreffende Gemeindeglied
nicht „in den letzten Jahren vor der Wahl armuthshalber Unter-
stützungen aus Armenmitteln“10 oder sonst „aus öffentlichen
Mitteln!“ genossen habe. Hier wie bei anderen staatsbürger-
lichen Befugnissen, welche nach Reichs- oder Landesrecht den
Empfängern von Armenunterstützung versagt sind'!®®, gelten nun
108 So die Preussische Kirchengemeinde-und Synodalordnung
für die Provinzen Preussen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und
Sachsen vom 10. Sept. 1873 (Gesetzsammlung 1873 8. 417, 1874, S. 149)
& 34 IV Ziff. 3 (nicht $ 84, wie ein Druckfehler S. 456 Anm. 2 des
v. WorpTkeschen Kommentars zum Krankenversicherungsgesetz sagt) und
S 35 wegen des aktiven und passiven Wahlrechts zur Gemeindevertretung
und zum Gemeindekirchenrath. Vgl. auch die evangelische Kirchen-
gemeinde- und Synodalordnung für Schleswig-Holstein und
Lauenburg vom 4. Nov. 1876/7. Nov. 1877 (Gesetzs. 1876 S. 415, 1877
S. 232) 69 Zuff. 6, während die für Wiesbaden vom 4. Juli 1877 (Ge-
setzs. S. 181) $ 35 („welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armen-
mitteln der bürgerlichen Gemeinde unterstützt worden sind*) und für Han-
nover vom 12. April 1882 (Gesetzs. S. 224) 8 37 derartige Unfähigkeits-
gründe nicht kennen.
17 So das Preussische Gesetz über die Vermögensverwaltung
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 (Gesetzs.
S. 241) 8 25 III und $ 27 wegen des aktiven Wahlrechts zum Kirchenvor-
steher und Gemeindevertreter.
108 Nach Reichsrecht: Schöffen- und Geschworenendienst, sowie aktives
und passives Wahlrecht zum Reichstage, nach Landesrecht z. B. in Preussen
auch aktives Wahlrecht als Urwähler und Wahlmann bei der Wahl zum Ab-
geordnetenhause sowie Bürgerrecht; vgl. die Angaben in meinem Jiehr-
buch $36 II 3a und b 8.165 und die gesetzlichen Belege daselbst Anm. 2
bis5; vgl. auch $167 IL1 S. 892 und $1711 12 8.968 meines Lehrbuchs-