Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 378 — 
Ausfluss der Erwerbsthätigkeit und daher für Sonn- und Feier- 
tage ausser Betracht zu lassen. 
3. Kirchliche Ehrenämter. 
Die kirchlichen Ehrenämter sind als ein für die Kombination 
von Kirchenrecht und Reichsversicherungsrecht interessirender 
Punkt aus folgendem Grunde zu erwähnen: 
Bisweilen wird von der Landesgesetzgebung die Fähigkeit 
zur Bekleidung kirchlicher Gemeindeämter abhängig gemacht von 
der negativen Voraussetzung, dass das betreffende Gemeindeglied 
nicht „in den letzten Jahren vor der Wahl armuthshalber Unter- 
stützungen aus Armenmitteln“10 oder sonst „aus öffentlichen 
Mitteln!“ genossen habe. Hier wie bei anderen staatsbürger- 
lichen Befugnissen, welche nach Reichs- oder Landesrecht den 
Empfängern von Armenunterstützung versagt sind'!®®, gelten nun 
108 So die Preussische Kirchengemeinde-und Synodalordnung 
für die Provinzen Preussen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und 
Sachsen vom 10. Sept. 1873 (Gesetzsammlung 1873 8. 417, 1874, S. 149) 
& 34 IV Ziff. 3 (nicht $ 84, wie ein Druckfehler S. 456 Anm. 2 des 
v. WorpTkeschen Kommentars zum Krankenversicherungsgesetz sagt) und 
S 35 wegen des aktiven und passiven Wahlrechts zur Gemeindevertretung 
und zum Gemeindekirchenrath. Vgl. auch die evangelische Kirchen- 
gemeinde- und Synodalordnung für Schleswig-Holstein und 
Lauenburg vom 4. Nov. 1876/7. Nov. 1877 (Gesetzs. 1876 S. 415, 1877 
S. 232) 69 Zuff. 6, während die für Wiesbaden vom 4. Juli 1877 (Ge- 
setzs. S. 181) $ 35 („welche in dem letzten Jahre vor der Wahl aus Armen- 
mitteln der bürgerlichen Gemeinde unterstützt worden sind*) und für Han- 
nover vom 12. April 1882 (Gesetzs. S. 224) 8 37 derartige Unfähigkeits- 
gründe nicht kennen. 
17 So das Preussische Gesetz über die Vermögensverwaltung 
in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 (Gesetzs. 
S. 241) 8 25 III und $ 27 wegen des aktiven Wahlrechts zum Kirchenvor- 
steher und Gemeindevertreter. 
108 Nach Reichsrecht: Schöffen- und Geschworenendienst, sowie aktives 
und passives Wahlrecht zum Reichstage, nach Landesrecht z. B. in Preussen 
auch aktives Wahlrecht als Urwähler und Wahlmann bei der Wahl zum Ab- 
geordnetenhause sowie Bürgerrecht; vgl. die Angaben in meinem Jiehr- 
buch $36 II 3a und b 8.165 und die gesetzlichen Belege daselbst Anm. 2 
bis5; vgl. auch $167 IL1 S. 892 und $1711 12 8.968 meines Lehrbuchs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.