Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Unter der „Versicherungspflicht“, welche somit den Ausgangs- 
punkt bilden soll, ist zu verstehen die Unterwerfung gewisser Per- 
sonen unter die Anwendungssphäre der Versicherungsgesetze selbst, 
ihre Einbeziehung in den Kreis derjenigen, auf welche !!5 die 
Wohlthaten der neuen Rechtsmaterie berechnet sind, welche !!% 
dadurch aber zugleich einer Reihe von Pflichten unterliegen, die 
zur Durchführung des ganzen Gesetzgebungswerkes dienen !", 
Diese „Versicherungspflicht“ gipfelt in dem „Versicherungs- 
verhältniss“ 115 und dieses Versicherungsverhältniss entsteht im 
Gregensatze zu dem privatrechtlichen !!? Versicherungsverhältnisse 
bei Versicherungsgesellschaften und im Gegensatze zu der auch 
bei der Arbeiterversicherung vorgesehenen Möglichkeit freiwilliger 
Versicherung!” ohne Zuthun der versicherungspflichtigen Person 
ex lege, sobald die von den Reichsversicherungsgesetzen resp. ihren 
Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften ’?! aufgestellten positiven 
Voraussetzungen vorhanden sind und zugleich keine der negativen 
Voraussetzungen Platz greift, bei deren Vorhandensein die Ver- 
sicherungspflicht ausgeschlossen ist. 
115 Bezw. auf deren Angehörige (Hinterbliebene), insofern es diese sind, 
welchen die Unterstützungen zugewendet werden. Vgl. mein Lehrbuch 
s$ 37 IL 1 S.167, 8 84 12 und 3 S. 401, $S 136 II 1 S. 700. 
118 Bezw. deren Arbeitgeber, insofern es diese sind, welche von den 
einzelnen Pflichten belastet sind. Vgl. mein Lehrbuch S 41 II 2—4 
S. 183f., $S 100 VII 2 und VIII S. 474f., $ 145 8. 739. 
117 2.B. Beitragspflicht, Melde- und Anzeigepflichten, Uebernahme von 
Ehrenämtern. 
118 Vgl. mein Lehrbuch $ 165 I 3, S. 862. 
1 Darüber, dass das Reichsversicherungsrecht der Hauptsache naclı 
ins Gebiet des öffentlichen Rechts zu verweisen sei, vgl. mein Lehrbuch 
$ 169 8. 908 ff. 
12° Vgl, mein Lehrbuch SS 26 ff. S. 116tt., $ 74 S. 351f., SS 121 ft. 
S. 630 ff. 
121 Vgl, über solche Vorschriften und insbesondere über die Ausdehnung 
bezw. Einschränkung der Versicherungspflicht durch Vorschriften des Bundes- 
raths, der Landesgesetzgebung, der Statuten kommunaler Verbände u. s. w. 
mein Lehrbuch 8 22 III 4 und IV S.96f., $ 70 IV, S. 342, 8 119 II 2 
und 3 S. 617f,
	        
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