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gegen im Invaliditäts- und Altersversicherungsrecht nur diese
„subjektive Versicherungspflicht* der Erörterung bedarf.
So haben denn auch wir wegen des Kirchenpersonals zu-
nächst (in lit. A) die Frage nach der „objektiven Versicherungs-
pflicht“ zu erörtern, um uns alsdann erst (in lit. B) der „sub-
jektiven Versicherungspflicht* zuzuwenden, um darauf (in lit. O)
das aus der Kombination beider Punkte folgende Gesammtergeb-
niss festzustellen, das nur auf diesem Wege mit Sicherheit er-
mittelt werden kann!’*, und um schliesslich (in lit. D) einige
andere Fragen anhangsweise zu erörtern.
A. Die objektive Versicherungspflicht.
Es wird im ersten Augenblicke überraschen, dass wir die ım
Dienste einer Religionsgesellschaft und eines Ordens be-
schäftigten Personen auf gleiche Stufe stellen mit Fabrikarbeitern,
Bergwerksarbeitern u. dgl., dass wir also insoweit die Kirchen,
Religionsgesellschaften und Orden in Parallele bringen mit „Be-
trieben“. Die Kirche und die Orden, so wird man meinen, sind
doch keine Betriebe, ihre Funktionen keine Betriebsarbeit? Denn
ein „Betrieb“ setzt doch eine dauernde wirthschaftliche Thätig-
keit voraus!?° und die Aufgaben der Kirchen und Orden sind
doch nicht wirthschaftlicher Natur? Gewiss nicht !?*!
8S 23. S. 99, 8 70 IL 3 S. 338, 88 TI£f. S. 348. ($ 119 II 3 S. 616,
& 120 S. 620 ff.), $S 166 I 1 S. 869.
124 Dass in dieser Richtung die vorliegende Untersuchung zugleich als Bei-
spiel für die Methode gelten will, welche bei der Frage nach der Versicherungs-
pflicht bestimmter Personenkategorieen überhaupt eingeschlagen werden muss,
ist bereits oben S. 327 Anm. 27 angedeutet worden; dass eine authentische Ge-
setzesinterpretation betreffs der Versicherungspflicht des Kirchenpersonals ent-
behrlich und gefährlich sein würde, wird unten sub © (Anm. 313) begründet
werden,
1 Vgl. mein Lehrbuch $23 8.100 Anm. 1 und die dortigen Citate.
128 Dies wird denn auch in derjenigen Spezialliteratur, mit welcher wir
uns hier zu beschäftigen haben, wiederholt hervorgehoben. Vgl. den Artikel
der „Kölnischen Volkszeitung“ sub A I in der „Arbeiterversorgung“
VIII, 1891, 8. 408 und die Entscheidung der Regierung zu Köln ebenda
S. 412 sowie den Aufsatz in der „Arbeiterversorgung“ IX, 1892, S. 52.