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mögen diese zu religiösen oder zu weltlichen Zwecken bestimmt
sein; ferner ein Orden, welcher eine Krankenanstalt!?! oder ein
industrielles Etablissement !?? unterhält. In allen derartigen Fällen
kann, wie gesagt, die Versicherungspflicht des hier beschäftigten
Betriebspersonals oder vielmehr die objektive Versicherungspflicht
der Betriebe selber nicht geläugnet werden. Denn für die ob-
jektive Versicherungspflicht muss es völlig gleichgültig erscheinen,
welches die faktischen, die rechtlichen oder die kulturellen Quali-
täten und Aufgaben des „Betriebsunternehmers“ sind "?? und ob
dieser eine physiche Einzelperson oder eine juristische Person !?*
ist, ob er lediglich private Errwerbszwecke verfolgt oder ob er
diese nur neben den allgemeinen Zwecken ins Auge fasst, für
welche er an sich berufen ist!°®,
Auch gehört es durchaus nicht !?® zu den Requisiten des Begriffs
in der „Anleitung des Reichsversicherungsamts in Betrefl der Nachweisungen
von Regie-Bauarbeiten“, Amtliche Nachrichten des Reichsversiche-
rungsamts IV (1888) S. 17 Nr. 1b. — Selbstverständlich ist es richtig,
wenn in der „Arbeiterversorgung“ X, 189, 8. 450 Briefk. Nr. 1
die Schreiber und Diener eines erzbischöflichen Bauamtes nicht als „bei
Bauten“ beschäftigt betrachtet werden.
181 Hier muss jedoch die Schranke gezogen werden, dass der Orden
für Benutzung der Anstalt Bezahlung entgegennimmt, die dann irgend welchen
weiteren frommen oder profanen Zwecken dienen soll. Denn nur unter dieser
Voraussetzung fällt die Krankenanstalt, wenigstens nach Krankenversiche-
rungsrecht, unter die versicherungspflichtigen Betriebe. Vgl. darüber weiter
unten Anm. 136 bei Besprechung des Begriffs „Gewerbebetriebe“.
1832 Man denke an Beispiele wie sie für Frankreich die Liqueurfabrikation
zu Kloster Chartreuse bietet.
133 Vgl. auch Pınoty I $ 35 a. E. S. 253, Menzeu $ 12 S. 56.
14 Zum Beispiel eine Aktiengesellschaft.
185 So könuen ausser den Kirchen u. s. w. auch der Staat, die Gemeinde
Betriebsunternehmer sein; das verdient deshalb hervorgehoben zu werden,
weil in „Arbeiterversorgung“ IX, 1892, S. 5lf. ein gewisser Gegensatz
zwischen den Unternehmungen einer Stadt und einer Kirche behauptet und
die städtischen Arbeiter für versicherungspflichtig, die kirchlichen für nicht
versicherungspflichtig erklärt werden.
138 der doch nur, wo es darauf ankommt, einen einzelnen Betrieb als
Archiv für Öffentliches Recht. X. 3. 26