Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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mögen diese zu religiösen oder zu weltlichen Zwecken bestimmt 
sein; ferner ein Orden, welcher eine Krankenanstalt!?! oder ein 
industrielles Etablissement !?? unterhält. In allen derartigen Fällen 
kann, wie gesagt, die Versicherungspflicht des hier beschäftigten 
Betriebspersonals oder vielmehr die objektive Versicherungspflicht 
der Betriebe selber nicht geläugnet werden. Denn für die ob- 
jektive Versicherungspflicht muss es völlig gleichgültig erscheinen, 
welches die faktischen, die rechtlichen oder die kulturellen Quali- 
täten und Aufgaben des „Betriebsunternehmers“ sind "?? und ob 
dieser eine physiche Einzelperson oder eine juristische Person !?* 
ist, ob er lediglich private Errwerbszwecke verfolgt oder ob er 
diese nur neben den allgemeinen Zwecken ins Auge fasst, für 
welche er an sich berufen ist!°®, 
Auch gehört es durchaus nicht !?® zu den Requisiten des Begriffs 
in der „Anleitung des Reichsversicherungsamts in Betrefl der Nachweisungen 
von Regie-Bauarbeiten“, Amtliche Nachrichten des Reichsversiche- 
rungsamts IV (1888) S. 17 Nr. 1b. — Selbstverständlich ist es richtig, 
wenn in der „Arbeiterversorgung“ X, 189, 8. 450 Briefk. Nr. 1 
die Schreiber und Diener eines erzbischöflichen Bauamtes nicht als „bei 
Bauten“ beschäftigt betrachtet werden. 
181 Hier muss jedoch die Schranke gezogen werden, dass der Orden 
für Benutzung der Anstalt Bezahlung entgegennimmt, die dann irgend welchen 
weiteren frommen oder profanen Zwecken dienen soll. Denn nur unter dieser 
Voraussetzung fällt die Krankenanstalt, wenigstens nach Krankenversiche- 
rungsrecht, unter die versicherungspflichtigen Betriebe. Vgl. darüber weiter 
unten Anm. 136 bei Besprechung des Begriffs „Gewerbebetriebe“. 
1832 Man denke an Beispiele wie sie für Frankreich die Liqueurfabrikation 
zu Kloster Chartreuse bietet. 
133 Vgl. auch Pınoty I $ 35 a. E. S. 253, Menzeu $ 12 S. 56. 
14 Zum Beispiel eine Aktiengesellschaft. 
185 So könuen ausser den Kirchen u. s. w. auch der Staat, die Gemeinde 
Betriebsunternehmer sein; das verdient deshalb hervorgehoben zu werden, 
weil in „Arbeiterversorgung“ IX, 1892, S. 5lf. ein gewisser Gegensatz 
zwischen den Unternehmungen einer Stadt und einer Kirche behauptet und 
die städtischen Arbeiter für versicherungspflichtig, die kirchlichen für nicht 
versicherungspflichtig erklärt werden. 
138 der doch nur, wo es darauf ankommt, einen einzelnen Betrieb als 
Archiv für Öffentliches Recht. X. 3. 26
	        
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