Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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den höchstgestellten bis zu den untersten) „Amtsträger“ sind oder 
doch sein können, so darf diese Aehnlichkeit nicht zu der An- 
nahme führen, dass das Kirchenpersonal ein Staats- oder Ge- 
meindeamt bekleidet!*; der Rechtscharakter beider „Aemter“ ist 
vielmehr ein grundverschiedener, nämlich dort eine (unmittel- 
bare oder mittelbare) Repräsentation des Staates, der Staats- 
gewalt!‘?, hier als „geistliches Amt“ eine Repräsentation der 
Kirche und ihrer von der Staatsgewalt begrifflich ganz unabhängigen 
internen Ordnung, ihrer geistlichen Funktionen '°°, oder doch minde- 
stens, wie bei Küstern, Organisten und Glöcknern, eine Ausübung 
der Nebenfunktionen'5!, welche zur Durchführung der kirchlichen 
Aufgaben dienen. 
versicherungsgesetz $4 I und III und etwa auch Sonam, Kirchenrecht, 
Leipzig 1892, S. 681 ff. 
148 Die irrige Ansicht, die niederen kirchlichen Angestellten seien „Be- 
amte“, findet sich in dem Artikel A der „Kölnischen Volkszeitung“, der in 
der „Arbeiterversorgung“ VII, 1891, S. 407f. abgedruckt ist, auf S. 408, 
wird aber in Artikel B ebenda S. 409 durch richtigen Hinweis auf das 
Preussische Gesetz vom 21. Mai 1886 Art. 6 („Kirchendiener sind nur solche 
Personen, welche die mit einem geistlichen oder jurisdiktionellen Amte ver- 
bundenen Rechte und Verrichtungen ausüben“) nur insofern widerlegt, als 
es sich um kirchliche Aemter und niedere Kirchendiener wie Küster 
u. dergl. handelt, während die Frage, ob kirchliches Personal überhaupt 
unter die Staatsbeamten gehört, unberührt bleibt. 
19 Vgl, auch Unser, die Versicherungspflicht der verschiedenen Be- 
rutsklassen, Berlin 1893, S. 78. 
159° Auch dass die Bekleidung eines geistlichen Amtes vielfach von 
Staatsgenehmigung abhängt, macht das geistliche Amt nicht zum Staats- oder 
Gemeindeamte, den Pfarrer und anderes kirchliches Personal nicht zu Be- 
amten des Staates oder der politischen Gemeinde. — Wenn FRIEDBERG, 
Verfassungsrecht & 14 S. 145 insbes. Anm, 8 und $ 23 S. 256—257 die 
Möglichkeit betont, dass Kirchendiener als Staatsbeamte zu betrachten wären, 
so ist immerhin für das Reichsversicherungsrecht als Gesammtheit die etwaige 
Identität von Kirchendienern und Staatsbeamten zu leugnen angesichts des 
unten sub B 5 näher zu erörternden Gegensatzes, den das Invaliditäts- 
und Altersversicherungsgesetz in $4 Abs. I und $ 7 zwischen Reichs-, 
Staats- und Kommunalbeamten einerseits und kirchlichen Beamten anderer- 
seits sanktionirt. Vgl. auch Rosım I 8. 172—173. 
151 Die untergeordnete Art ihrer Thätigkeit an sich würde der Möglich-
	        
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