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und Kommunalbeamte '. Die Beichsversicherungsgesetze 17?
schliessen darum, wenn auch nicht ausdrücklich 7 so doch ihrer
Tendenz nach von ihrem Geltungskreise alle solche Berufsklassen
aus, die sich durch ihre soziale und wirthschaftliche Stellung über
die „Arbeiter“ im üblichen Wortsinne !’’ erheben. Ob dem nun
so ist, richtet sich nach der Lage des Einzelfalles. Doch
giebt es allerhand Kriterien, welche die Prüfung erleichtern und
leiten können.
Hierher ist in erster Linie die allgemeine Anschauung über
die soziale Bedeutung einer Berufsklasse und über die soziale
Stellung ihrer Mitglieder zu rechnen und in zweiter Linie die üb-
liche Vorbildung der betreffenden Personenkategorieen. Je ge-
diegener und feiner die Vorbildung ist, desto mehr wird dies
gegen die Arbeiterqualität sprechen. Aus diesem Grunde werden
zunächst ausserhalb des Kreises der „Arbeiter“ und der Ver-
sicherungspflichtigen alle diejenigen stehen, welche, auch ohne da-
durch in den Kreis der Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten !7®
4 Krankenversicherungsgesetz $ 2b II.
15 Die verschiedenartige Absteckung der Grenzen in den einzelnen
Gesetzen (vgl. die vorigen Anmerkungen) ist von diesem Gesichtspunkte aus
belanglos.
18 Das Krankenversicherungsgesetz und die Unfallversiche-
rungsgesetze sprechen von versicherungspflichtigen „Personen“ ganz all-
gemein und nur das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz
$1 Ziff. 1 nennt neben den Gehülfen, Gesellen, Lehrlingen und Dienstboten
ausdrücklich auch die „Arbeiter“.
7 „Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und vom Standpunkt
wirthschaftlicher Auffassung“ sagt die oben S. 392 Anm. 166 erwähnte An-
leitung vom 31. Okt. 1890 Ziff. IV a. E. (vgl. Ziff. XII Abs. 1 und 2,
Ziff. XIII). Zwar hat diese Anleitung durchaus nicht bindende Kraft im
rechtlichen Sinne (denn sie ist nicht eine authentische Erklärung Seitens des
Gesetzgebers selber), aber sie besitzt als Asusserung von sachverständiger
Seite einen Anspruch auf Beachtung, dann aber auch zugleich für das Gebiet
der Kranken- und Unfallversicherung.
18 Deber die Grenzen der Versicherungspflicht dieser Personen vgl.
oben 8. 388 Anm, 143.