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Zufolge dieser Erwägungen rangiren aus dem Gresammtbegriffe
„Kirchenpersonal“ als nicht versicherungspflichtig sofort aus: die
Geistlichen (Prediger) selber und ihre Vertreter!®* und Ge-
hülfen!?° sowie die in den praktischen Vorstufen zum geistlichen
(Predigts-) Amte befindlichen Personen und ferner von dem
„niederen Kirchenpersonal“!#° beispielsweise die bei Kirchen
oder Religionsgesellschaften angestellten !®° Organisten!®®, Kan-
toren 18, Chorregenten, ÜChorsänger, Vorbeter, Vor-
sänger, Kultusbeamten, sofern!® sie eine besondere und
bessere Vorbildung zu diesem Berufe durchgemacht haben; dies
sowie Entsch. des Reichsversicherungsamts vom 12. Okt. 1891 (Amt!.
Nachr. I Nr. 65 S. 171) und Invaliditäts- und Altersversicherung
IV, 1893/94, S. 80 gegen die Auffassung des Sächsischen Ministeriums
des Innern in seiner Verordnung vom 21. Aug. 1891 (Arbeiterversor-
gung VII, 1891, 8. 560£.).
#4 Vgl. über den jüdischen Vorbeter und Vorsänger als Vertreter des
Rabbiners in einer kleinen Gemeinde unten 8. 398 Anm. 196.
185 Dass die Kapläne der Versicherungspflicht nicht unterliegen, wird
für das Gebiet der Invaliditäts- und Altersversicherung mit Recht in „Ar-
beiterversorgung“ VIII, 1891, S. 408 betont, mit Unrecht aber als ein Grund
für die Befreiung der Küster von der Versicherungspflicht betrachtet. —
Ueber die verschiedenen Arten von Gehülfen der Geistlichen vgl. FRIEDBERG,
Kirchenrecht $ 81 VII S. 186, Verfassungsrecht $ 25 8. 264.
18 Die Verfügung des Evang. Oberkirchenraths vom 6. Mai
1876 (Kirchl. Gesetz- und Verordnungsblatt I S.52f.; Nırze S. 51 Note 40)
sagt freilich positiv, dass Organisten und Kantoren, die in grösseren Städten
im selbstständigen Amte beschäftigt sind, wegen ihrer höheren Vorbildung
nicht zu den niederen Kirchendienern gehören.
187 Deber die Fälle blosser Nebenbeschäftigung vgl. unten sub 4.
188 Auch sie werden von FRIEDBERG &.a. O., RicHTER (oben S. 361
Anm. 44) 8 160 .II S. 534, Trusen (oben S. 868 Anm. 48), S. 368
Anm. 215 und v. ScauLtE, Lehrbuch des kathol. und evang. Kirchenrechts,
4. Aufl., Giessen 1886, $ 127 III S. 295 und $ 222 S. 517/518 mit Recht
als „niedere Kirchenbeamte“ betrachtet.
18% Allzu generell wird die Versicherungspflicht der Organisten für das
Gebiet des Invaliditäts- und Altersversicherung geleugnet in Arbeiter-
versorgung VIII, 1891, 8. 52 Nr. 17 und vom Grossherzogl. Hessischen
Oberkonsistorium in der Invaliditäts- und Altersversicherung ],
1890/91, 8.84 Sp. 2.