Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wird wiederum für die an grösseren Kirchen oder bei grösseren 
Religionsgesellschaften und insbesondere in grösseren Städten !9 
Angestellten die Regel bilden und daher zu vermuthen sein; hin- 
gegen werden diejenigen Organisten !?!, Kantoren, Chorregenten 1%, 
Chorsänger !”?, Vorbeter'”*, Vorsänger!’* und Kultusbeamten "5, 
100 Die Organisten in grösseren Städten werden dann auch oft vom 
Staate mit dem Titel „Musikdirektor“ oder „Professor“ ausgezeichnet, was 
wiederum einen Rückschluss auf ihre höhere soziale Stellung gestattet. 
#1 Die Versicherungspflicht eines Organisten, der zwar eine -künst- 
lerische Ausbildung genossen hatte, aber in einer kleinen Stadt beschäftigt 
und einem Kantor derart unterstellt war, dass er lediglich nach Weisung 
dieses Kantors und des Geistlichen die Gesänge auf der Orgel begleitete, 
leugnet mit Recht das Reichsversicherungsamt in einer Revisions- 
entscheidung vom 29. Febr. 1892, Amtl. Nachrichten II, 1892, 
Nr. 127 S. 37 (vgl. auch Invaliditäts- und Altersversicherung I, 
1891/92, Nr. 127 S. 109 und Archiv für kath. Kirchenrecht Bd. 68, 
N.F. Bd. 62, Mainz 1892, S. 160). Vgl. richtig dahin, dass Alles auf das 
Vorhandensein höherer, insbesondere wissenschaftlicher Bildung ankomme, 
die (im Uebrigen nicht einwandfreie, vgl. unten S. 404 Anm. 228) Mitthei- 
lung des Preussischen Staatssekretärs des Innern an den Kultus- 
minister und das Schreiben des Preussischen Kultusministers 
an den Erzbischof von Köln vom 5. März 1891 in der Arbeiter- 
versorgung VIII, 1891, S. 179f. Ziff. 3 und S. 41l, Archiv f. kath. 
Kirchenrecht Bd. 66, N. F. Bd. 60, Mainz 1891, S. 153 (wo die Seiten- 
überschrift irrig von Unfallversicherung spricht), Bd. 67, N. F. Bd. 61, 1892, 
S. 311 und Unser S. 47 sub b. Vgl. auch Invaliditäts- und Alters- 
versicherung II, 1891/92, S. 203 Sp. 2 („niedere ÖOrganisten“ als ver- 
sicherungspflichtige Personen). 
172 Dass auch bei den Chorregenten Alles auf die Lage des Einzelfalls 
ankommt, wird richtig betont in der Invaliditäts- und Altersversiche- 
rung 11, 1891/92, S. 203 Sp. 2. 
#5 Vgl. die oben Anm, 191 erwähnten Aeusserungen des Preussi- 
schen Staatssekretärs des Innern und des Preussischen Kultus- 
ministers sowie UNGER a. a. OÖ. Gemeint sind natürlich nur angestellte 
Sänger, nicht solche, die unentgeltlich zur Hebung des musikalischen Ein- 
druckes mitwirken. 
1% Hier widerspricht sich das Reichsversicherungsamt, indem es 
in der Revisionsentscheidung vom 23. Nov. 1891 (Amtl. Nachr. I], 
1892, Nr. 105 S. 21, Arbeiterversorgung I, 1892, S. 165, Invaliditäts- 
und Altersversicherung III, 1892/93, S. 69) der Ansicht des Schieds- 
gerichts, die Thätigkeit des Vorsingens und Vorbetens sei eine mehr mecha-
	        
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