„Der Regent übt im Namen des Fürsten die volle Staats-
gewalt, wie sie diesem selbst verfassungsmässig zusteht“.
Auch die übrigen zum deutschen Reiche gehörigen Staaten
anerkennen obigen Grundsatz, jedoch lassen sie denselben nicht
uneingeschränkt gelten, sondern statuiren bestimmte Schranken
für den Regenten und sanctioniren gerade dadurch das Princip;
denn wenn es nothwendig ist, eine besondere Bestimmung zu
treffen, um dem Regenten eine Befugniss zu entziehen, so folgt
daraus, dass dem Regenten principiell dieselbe Machtfülle zu-
kommt wie dem Herrscher. Zu diesen Staaten zählt auch das
Königreich Bayern, wie sich aus $ 17 Tit. II der Verf.-Urk. er-
gibt, woselbst sich die ausdrückliche Bestimmung findet:
„Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle
Regierungsrechte aus, welche durch die Verfassung nicht be-
sonders ausgenommen sind.“
Ebenso bestimmt die Verfassungs-Urkunde des Königreichs
Württemberg vom 25. Sept. 1819 in 8 19: „Der Reichsver-
weser übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zu-
steht, im Namen des Königs verfassungsmässig aus“. Aehnliche Be-
stimmungen finden sich auch in den Verfassungen der übrigen Staaten.
Nach dem Ausgeführten hat sonach der Satz zu gelten, dass,
wenn auch eine Verfassung über das Recht des Regenten zur
Vornahme einer Verfassungsänderung schweigt, der Regent denn-
noch für befugt zu erachten ist, die Verfassung auf verfassungs-
mässigem Wege zu ändern.
Wie ist es nun aber, wenn eine Verfassung die Aenderung
der Verfassung während .einer Regentschaft verbietet? Die Ant-
wort gibt das folgende Kapitel.
4. Kapitel.
Rechtliche Wirksamkeit eines Verfassungsänderungsvorbots.
Es kann sein, dass eine Verfassung die Vornahme einer Ver-
fassungsänderung für die Dauer einer Regentschaft verbietet.